Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
dung des OGH entnehmen, dass, je nach Fallkonstellation und Vereinbarungen der Parteien, zu prüfen 
ist, ob die Gründerrechte ipso iure dem wirtschaftlichen Gründer zufallen oder nicht. 
4.3.4.2 Zwischenfazit - Würdigung 
Wie bereits erwähnt, kann derjenige, der im eigenen Namen handelt, grundsätzlich nur sich selbst 
berechtigen oder verpflichten. Das Abgehen von diesem dogmatischen Prinzip bedarf einer besonde- 
ren Rechtfertigung. Dies wurde im reformierten Stiftungsrecht mittels einer gesetzlichen Fiktion er- 
reicht. Nur durch die Vermischung der Wirkungen der indirekten und der direkten Stellvertretung, 
konnte erreicht werden, dass die Wirkungen und das Handeln des rechtlichen Gründers unmittelbar 
beim wirtschaftlichen Gründer eintreten. Eine derartige gesetzliche Grundlage lässt sich jedoch im 
Anstaltsrecht nicht finden. 
Voraussetzung für einen Analogieschluss ist eine planwidrige Lücke des Gesetzes. In den Materialien 
zur Stiftungsrechtsreform'® wird angefiihrt, dass treuhdnderische Stiftungserrichtungen als indirekte 
Stellvertretung definiert werden und mit dem § 4 Abs. 3 eine neue Regelung erfahren. Das Anstalts- 
recht wird eindeutig als Schnittstellenmaterie angefiihrt, auf welche die Reform unweigerlich einwirke. 
Des Weiteren lásst sich dem BuA entnehmen, dass an die Rsp. des OGH'* angekniipft und Fehlent- 
wicklungen eingedámmt werden sollen. Der Gesetzgeber verweist ausdrücklich auf die Hóchstpersón- 
lichkeit der Stifterrechte. Mit der Regelung des Art. 552 $ 4 Abs. 3 PGR soll verhindert werden, dass 
die Stifterrechte übertragen oder auch perpetuiert werden und es, insb. im Todesfall des wirtschaftli- 
chen Hintermanns zu einem Machtvakuum oder zu Unsicherheiten über die Einflussrechte in der Stif- 
tung kommen kann. Ein weiteres Mal betont der Gesetzgeber, dass die fiduziarische Errichtung grund- 
sátzlich anerkannt wird.'? Den Materialien lásst sich auch entnehmen, dass die Verweisungen im An- 
staltsrecht behandelt wurden und insofern klargestellt werden sollte, dass die entsprechenden Bestim- 
mungen des neuen Stiftungsrechts — hier wird der Verweis in Art. 551 Abs. 2 PGR für gemeinnützige 
Anstalten angesprochen — auch auf stiftungsáhnlich ausgestaltete Anstalten anzuwenden sind.'? Eine 
angekündigte Revision des Anstaltsrechts bliebe davon unberührt. 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anstalt vom Gesetzgeber als Schnittstellenmaterie 
mitberücksichtigt und die treuhünderische Stiftungserrichtung als wichtige Anderung erachtet wurde. 
Es lásst sich somit keine Grundlage dafür finden, dass der Gesetzgeber die Anstalt von dieser wichti- 
gen Anderung mitumfassen wollte und er dies schlichtweg vergessen hat. Des Weiteren kommt klar 
  
!? BuA Nr. 13/2008, 52. 
1*! Vor allem OGH 06.12.2001, 1 Cg 378/99-50, LES 2002, 41. 
1*? Der Gesetzgeber verwendet zwar den Begriff der fiduziarischen Stiftungserrichtung, spricht in weiterer Folge 
jedoch davon, dass es sich um eine indirekte Stellvertretung handle. Es lüsst sich somit auch aus diesen Ausfüh- 
rungen nicht klar ableiten, ob das Rechtsverháltnis zwischen Treugeber und Treuhänder fiduziarischer Natur ist, 
oder es sich um eine indirekte Stellvertretung handle. 
163 BuA Nr. 13/2008, 139. 
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