Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
gliedschaftlich strukturierten Anstalt ergänzend die Regelungen der eingetragenen Genossenschaften, 
ansonsten die des Stiftungsrechts herangezogen werden müssen. Auf die Verweisungen wird im nun 
folgenden Abschnitt näher eingegangen. 
2.5 Verweisungen 
Das Anstaltsrecht wirkt mit lediglich 17 Artikeln recht überschaubar. Die gesamte Komplexität ergibt 
sich jedoch bei näherer Betrachtung der Verweisungsnormen, für welche das PGR „berühmt und be- 
rüchtigt" ist. Diese machen dem Rechtsanwender das Leben nicht unbedingt leichter und erhöhen die 
Komplexität massiv, während die Verständlichkeit leidet. 
Gemäss der Verweisungsnorm des Art. 551 Abs. 1 PGR sind ergänzend zu den Bestimmungen über 
die Anstalt, die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen sowie die Vorschriften über das 
Treuunternehmen mit Persönlichkeit“ heranzuziehen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vor- 
schriften vorhanden sind und auch sonst keine oder keine hinreichende Regelung im Abschnitt über 
die Anstalten enthalten ist. Art. 551 Abs. 2 PGR verweist bei Anstalten, welche ausschliesslich ge- 
meinnützige Zwecke verfolgen oder bei Familienanstalten ohne Mitglieder, auf das Stiftungsrecht. 
Dieser Verweis betrifft die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung bei gemeinnützigen Anstalten, 
wenn keine gesetzlichen oder statuarischen Abweichungen vorgesehen sind. 
Ist die Anstalt mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft, ausgestattet, 
wird auf die Art. 363-366 PGR verwiesen. Diese Artikel beinhalten Regelungen über die Kapitalher- 
absetzung und die Haftung in diesem Zusammenhang sowie die Umwandlung. Wenn Anstaltsanteile 
als Wertpapiere zu behandeln sind — was nur geschieht, wenn die Statuten dies vorsehen, was in der 
Praxis kaum vorkommt — sind die Vorschriften über die Namenaktien heranzuziehen, falls die Statuten 
keine weiter einschrünkenden Vorschriften betreffend Übertragbarkeit aufstellen. Des Weiteren ist 
über die Anstaltsanteile ein Anteilbuch zu führen, für welches auf die Vorschriften über das Anteil- 
buch bei der GmbH“ verwiesen wird. 
Im Zusammenhang mit dem obersten Organ der Anstalt, wird in Art. 543 Abs. 2 PGR auf die allge- 
meinen Bestimmungen für das oberste Organ verwiesen. Dieser Verweis wird unter Pkt. 3.1 näher 
erláutert. 
2.6 Zwischenfazit 
Nach den Ausführungen über die Rechtsnatur und die Rechtsgrundlagen, lásst sich festhalten, dass 
eine umfassende Kenntnis des gesamten PGR erforderlich ist, um die liechtensteinische Anstalt und 
deren vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, ver- 
stehen zu können. Es verwundert bei näherer Betrachtung nicht, dass noch etliche Fragen im Zusam- 
  
34 Art. 932a $$ 1 ff. PGR = Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG); LGBI. 1928/6. 
3 Art. 540 Abs. 4 und 5 PGR. 
% Siehe hierzu Art. 402 PGR. 
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