Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Abs. 
1 mit Verordnung. 
Art. 27 
Pflichten 
Mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer, die Revisi- 
onsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichten sich 
diese, 
a) die von der FMA bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit ein- 
zuhalten; 
b) der FMA über ihre Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten. Hierbei dürfen 
wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im 
Bericht müssen der Wahrheit entsprechen; 
c) über die bei ihrer Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Still- 
schweigen zu bewahren. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach 
diesem Gesetz dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleiben Bst. b und e 
sowie Art. 28 Abs. 4;? 
d) die Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu 
verarbeiten und zu lagern; und 
e) der FMA auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unter- 
lagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Auf- 
sichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt.” 
D. Massnahmen 
Art. 28 
Aufsichtsmassnahmen 
1) Die FMA trifft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Sorgfaltspflich- 
tigen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere: 
a) Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen; 
b) ordentliche Kontrollen im Sinne von Art. 24 durchführen oder durch- 
führen lassen; 
c) ausscrordentliche Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, 
wenn Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfalts- 
pflichten bestehen oder Umstände vorliegen, die den Ruf des Finanz- 
platzes als gefährdet erscheinen lassen; 
Fassung: 01.03.2016 23
	        

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