Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Abs.
1 mit Verordnung.
Art. 27
Pflichten
Mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer, die Revisi-
onsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichten sich
diese,
a) die von der FMA bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit ein-
zuhalten;
b) der FMA über ihre Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten. Hierbei dürfen
wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im
Bericht müssen der Wahrheit entsprechen;
c) über die bei ihrer Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Still-
schweigen zu bewahren. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach
diesem Gesetz dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleiben Bst. b und e
sowie Art. 28 Abs. 4;?
d) die Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu
verarbeiten und zu lagern; und
e) der FMA auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie Unter-
lagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Auf-
sichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt.”
D. Massnahmen
Art. 28
Aufsichtsmassnahmen
1) Die FMA trifft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Sorgfaltspflich-
tigen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:
a) Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen;
b) ordentliche Kontrollen im Sinne von Art. 24 durchführen oder durch-
führen lassen;
c) ausscrordentliche Kontrollen durchführen oder durchführen lassen,
wenn Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfalts-
pflichten bestehen oder Umstände vorliegen, die den Ruf des Finanz-
platzes als gefährdet erscheinen lassen;
Fassung: 01.03.2016 23