Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
b) die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris-
musfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt;
c) die Zustimmung mindestens eines Mitglieds der Geschäftsleitung ein-
holen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;
d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten der beiden beteiligten Institute dokumentieren.
6) Folgende Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen die Sorg-
faltspflichtigen intensiviert überwachen und deren Hintergrund und
Zweck, soweit wie möglich, abklären und die Ergebnisse schriftlich fest-
halten:
a) komplexe Strukturen, komplexe und ungewóhnlich grosse Transaktionen
sowie Transaktionsmuster, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen
oder erkennbaren rechtmássigen Zweck verfolgen;
b) Gescháftsbeziehungen und Transaktionen mit Vertragspartnern oder
wirtschaftlich berechtigten Personen in Ländern, deren Massnahmen zur
Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den ent-
sprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend ent-
sprechen.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie erlässt gestützt
auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwä-
scherei und der Terrorismusfinanzierung eine Liste mit Ländern nach Abs.
6 Bst. b. Sie kann für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Ver-
tragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten Personen aus oder in Län-
dern, die dauerhaft auf dieser Liste geführt werden, Meldepflichten vor-
sehen."
Art. 12
Angaben zum Auftraggeber beim elektronischen Zablungsverkehr
Zahlungsverkehrsdienstleister müssen bei Geldtransfers ausreichende
Angaben über den Auftraggeber machen. Die Regierung regelt das Náhere
zu diesen Angaben mit Verordnung.
Art. 13
Verbotene Geschäftsbeziehungen
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis h dürfen keine Korre-
spondenzbankbeziehung mit Sitzbanken führen.
Fassung: 01.03.2016 13