Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1 
Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren 
Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. 
Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung; 
f) "Rechtsträger": eine juristische Person, Gesellschaft, Treuhänderschaft 
oder sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, unabhängig von 
ihrer rechtlichen Ausgestaltung; 
g) "Sitzbank": eine Bank, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhält 
und nicht Teil eines konsolidiert überwachten und im Finanzbereich 
táugen Konzerns ist, der der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleich- 
wertigen Regelung untersteht. Die FMA erlässt eine Liste der Länder 
mit gleichwertigen Regelungen; 
h) "politisch exponierte Personen": diejenigen natürlichen Personen, die 
im Ausland wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem 
Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder 
ihnen bekanntermassen nahe stehende Personen. Die Regierung regelt 
das Nähere mit Verordnung; 
1) "Drittstaat": ein Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschafts- 
raums (EWR) ist. 
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und 
Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen 
Geschlechts zu verstehen. 
Art. 3 
Geltungsbereich 
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind: 
a) Banken und Wertpapierfirmen mit einer Bewilligung nach dem Banken- 
gesetz; 
b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geldgesetz; 
c) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über 
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder 
nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder 
mit einer Bewilligung nach dem Investmentunternehmensgesetz;’ 
d) Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Versiche- 
rungsaufsichtsgesetz, soweit sie die direkte | Lebensversicherung 
betreiben; 
Fassung: 01.03.2016 3
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.