Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
b) der Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1.
August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/
60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Fest-
legung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten
sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in
sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (EWR-
Rechtssammlung: Anh. IX - 23ba.01);
c) der Schaffung der erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben
zum Auftraggeber bei Geldtransfers (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX -
23d.01).
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Zahlungsverkehrsdienstleister": natürliche oder juristische Personen, zu
deren gewerblicher Tátigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensteis-
tungen gehört;
b) "Geldtransfer": jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers
über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit
dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungs-
verkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unab-
hángig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter die gleiche Person sind;
c) "Gescháftsbeziehung": jede gescháftliche, berufliche oder kommerzielle
d)'
Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des
Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen
des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein
wird;
'gelegentliche Transaktionen": Bargescháfte, insbesondere Geldwechsel,
Barzeichnung von Kassa- und Anleihensobligationen, Barkauf oder -
verkauf von Inhaberpapieren und Einlósen von Schecks, sofern das
Geschäft nicht über ein bestehendes Konto oder Depot abgewickelt
wird;
"wirtschaftlich berechtigte Person": eine natürliche Person, auf deren
Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit
ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Im
Fassung: 01.03.2016