Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
b) der Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. 
August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/ 
60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der 
Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Fest- 
legung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten 
sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in 
sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (EWR- 
Rechtssammlung: Anh. IX - 23ba.01); 
c) der Schaffung der erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung der 
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben 
zum Auftraggeber bei Geldtransfers (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 
23d.01). 
Art. 2 
Begriffe und Bezeichnungen 
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 
a) "Zahlungsverkehrsdienstleister": natürliche oder juristische Personen, zu 
deren gewerblicher Tátigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensteis- 
tungen gehört; 
b) "Geldtransfer": jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers 
über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit 
dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungs- 
verkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unab- 
hángig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter die gleiche Person sind; 
c) "Gescháftsbeziehung": jede gescháftliche, berufliche oder kommerzielle 
d)' 
Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des 
Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen 
des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein 
wird; 
'gelegentliche Transaktionen": Bargescháfte, insbesondere Geldwechsel, 
Barzeichnung von Kassa- und Anleihensobligationen, Barkauf oder - 
verkauf von Inhaberpapieren und Einlósen von Schecks, sofern das 
Geschäft nicht über ein bestehendes Konto oder Depot abgewickelt 
wird; 
"wirtschaftlich berechtigte Person": eine natürliche Person, auf deren 
Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit 
ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Im 
Fassung: 01.03.2016
	        

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