Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Meldung verdáchtigter Transaktionen oder Massnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber 
Kunden etc. aufweisen." Die FMA wird die Liste der Länder mit den gleichwertigen Regelungen auf 
neuer Rechtsgrundlage überarbeiten müssen. 
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die „globale Anwendung des sorgfalts- 
pflichtrechtlichen Standards“*” neu auf alle Sorgfaltspflichtigen Anwendung finden wird (bisher nur 
Kredit- und Finanzinstitute)?, welche Teil einer Gruppe sind bzw. Niederlassungen, Zweigstellen 
oder Tochterunternehmen in einem Drittland haben.” 
4.3.7 Ausweitung der Sanktionen 
Der Richtlinientext sieht eine massive Anhebung der Sanktionen für „qualifizierte“ Verstösse vor, d.h. 
bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen gegen bestimmte Anforderun- 
gen.^? In einem ersten Schritt wurden die Strafbestimmungen im SPG schon auf Grundlage der per 
01.03.2016 vorgenommenen Änderungen angepasst (vgl. dazu Ziffer 4.2.3). Zusätzlich ist mit folgen- 
den Anpassungen/Änderungen der Sanktionsnormierungen zu rechnen: 
- „Naming and Shaming“, d.h. die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Per- 
sonen und der Art des Verstosses (Ausnahmeregelungen sind zu beachten); 
- Anhebung der Bussenhöhe für „einfache“ Verstösse gemäss IWF-Empfehlung;?” 
- maximale Geldbussen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstosses erzielten Ge- 
winne, soweit sich diese beziffern lassen, oder mindestens CHF 1'000'000;?* 
- für ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut kônnen bei juristischen Personen Sanktionen bis zu 
CHF 5'000'000 oder 10% des jährlichen Gesamtumsatzes gemäss des letzten verfügbaren und 
vom Verwaltungsrat gebilligten Jahresabschlusses zur Anwendung kommen, bei Sanktionen 
gegen natürliche Personen maximale Geldbussen bis zu CHF 5'000'000.?” 
  
7' Art. 9 Abs. 2 RL (EU) 2015/849. 
272 Art. 16 SPG. 
?? Art 34 Abs. 2 RL 2005/60/EG. 
75 Art, 45 Abs, 3 RL (EU) 2015/849. 
U5 Art. 59 Abs. 1 RL (EU) 2015/849. 
76 Art. 59 Abs. 2 Bst. a) RL (EU) 2015/849. 
yl. Report on Forth Assessment Visit, Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism, Principality 
of Liechtenstein, R.17, http://www.coe.invt/dghl/monitoring/moneyval/Evaluations/round4/LIE4- 
MERMONEYVAL(2014)2. en.pdf (10.04.2016). 
75 Art. 59 Abs. 2 Bst. e) RL (EU) 2015/849. 
7? Art. 59 Abs. 3 RL (EU) 2015/849. 
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