Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
- das Handelsregister unterliegt neben dem Justizwesen und der Stiftungsaufsicht dem Amt für
Justiz^? und verfügt somit über die benótigten personellen Ressourcen;
- das Handelsregister hat seine Rechtsgrundlage in Art. 944 ff. PGR und verfügt über eine Han-
delsregisterverordnung?? sowie über eine Gebührenverordnung?'. Unter Berücksichtigung der
Gesetzessystematik erscheint eine Implementierung der Rechtsgrundlagen für ein WB-Register
in das PGR sowie in die für das Handelsregister vorgesehenen Verordnungen naheliegend.
- das Handelsregister wird für das ganze Land geführt, verfügt jetzt schon über umfangreiche Da-
ten von einzelnen Rechtsverháltnissen und Rechtstrágern und hat langjáhrige Erfahrungen in der
elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Liechtenstein muss auch sicherstellen, dass die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Perso-
nen für folgende Zugriffsgruppen zugänglich sind:
- die zustándigen (EU-/EWR-)Behórden, ohne etwaige Einschránkungen;
- Sorgfaltspflichtige im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten;
- alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen?
Auf Grundlage einer Einzelprüfung kann unter aussergewóhnlichen Umstünden eine Ausnahmerege-
lung den vollstándigen oder teilweisen Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich berechtigten Perso-
nen vorsehen. Diese Ausnahmeregelung ist nicht gegenüber den zustündigen (EU-/EWR-)Behórden
anwendbar.??
Meines Erachtens wird mit dieser Vorgabe des Richtlinientextes einem umfangreichen Personenkreis
ein noch nie dagewesenes Informations- bzw. Auskunftsrecht ermóglicht, wodurch gezielt eine weit-
reichende Transparenz geschaffen werden soll. Insbesondere die letztgenannte Zugriffsgruppe, die
Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kónnen, werden voraussicht-
lich einen starken Eingriff in die „Souveränität“ von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Perso-
nen verursachen können. Dabei verstehe ich unter der Souveränität einer Gesellschaft eine legale
Zweckerfüllung, welche durch einen Einbringer der Vermögenswerte angestrebt werden kann, so
bspw. Asset Protection, Nachfolgeplanung, oder Steueroptimierung. Ein Eingriff könnte bspw. durch
einen investigativen Journalisten herbeigeführt werden, welcher — je nach Auslegung des berechtigten
?? Vgl. http/www.llv.li/4/11622 (03.04.2016).
#0 LGBI. 2003 Nr. 66.
21 LGBI. 2003 Nr. 67, Anhang 2.
252 Art. 30 Abs. 5 RL (EU) 2015/849.
?9 Art 30 Abs. 9 RL (EU) 2015/849.
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