Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Um das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung korrekt bewerten zu können, sollten die
Staaten als Massnahme einen ganzeinheitlichen risikobasierten Ansatz („risk-based approach“) an-
wenden. Der Fokus der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsmassnahmen (AML/CFT) sollte
dort liegen, wo ein höheres Risiko besteht. Bei geringeren Risiken können unter festgelegten Bedin-
gungen vereinfachte Massnahmen getroffen werden.
Empfehlung 2 — Nationale Zusammenarbeit und Koordination”
Die Staaten sollten eine zentrale Meldestelle (, Financial Intelligence Unit*; FIU), Strafverfolgungsbe-
hórden, Aufsichtsbehórden und andere zustündige Behórden einrichten, welche in Zusammenarbeit
sicherstellen, dass die Massnahmen im Bereich AML/CFT greifen und umgesetzt werden.
3.2.7.2 Geldwäsche und Beschlagnahme
Empfehlung 3 — Geldwäsche als Straftatbestand®
Die Staaten sollten Geldwäsche auf Grundlage der Wiener Konvention und Palermo Konvention unter
Strafe stellen. Der Vortatenkatalog der Geldwäsche soll sich auf alle schweren Verbrechen erstrecken,
die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Empfehlung 4 — Beschlagnahme und vorläufige Massnahmen®
Die Staaten sollten Massnahmen setzen, um den zuständigen Behörden die Beschlagnahme bzw. das
Einfrieren von gewaschenen Erträgen aus Geldwäsche und Vortaten der Geldwäsche, Werkzeugen für
die Begehung dieser Verbrechen und Vermögen mit entsprechendem Wert zu ermöglichen.
3.2.7.3 Terrorismusfinanzierung und Finanzierung der Proliferation
Empfehlung 5 — Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand”
Die Staaten sollten die Terrorismusfinanzierung unter Strafe stellen. Die hierfür entsprechenden Kon-
ventionen und andere wesentliche internationale Resolutionen zur Bekämpfung von Terrorismusfinan-
zierung sollten unverzüglich” ratifiziert und umgesetzt werden.
Empfehlung 6 — Gezielte Sanktionen gegen den Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung”
37 The FATF Recommendations (2012), 11.
% The FATF Recommendations (2012), 12, 34f.
% The FATF Recommendations (2012), 12.
? The FATF Recommendations (2012), 13.
?! Vgl. dazu FATF Empfehlung 36.
? The FATF Recommendations (2012), 13.
14