Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
  
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
Anhang 2* 
(Art. 23a) 
Risikoländer 
1. Länder, von denen anhaltende und substantielle Risiken ausgehen: 
a) Iran 
b) Demokratische Volksrepublik Korea 
2. Länder, die strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäscherei 
40 
und Terrorismusfinanzierung aufweisen: 
a) Aufgehoben 
b) Aufgehoben 
c) Aufgehoben 
d) Aufgehoben 
e) Myanmar 
Fassung: 25.03.2016
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.