Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
log zur Geldwäsche ausgedehnt wurde.” Kurze Zeit später überarbeitete die FATF ihre Empfehlungen 
und führte zusátzlich 9 Sonderempfehlungen? zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung ein. 
Hintergrund hierzu waren die Terroranschláge vom 11. September 2001 in Washington D.C. und New 
York. Die Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes trat in Liechtenstein per 01. Februar 2005 in 
Kraft.” 
Noch im gleichen Jahr verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat die 3. EU- 
Geldwäscherichtlinie”, welche wiederum eine Erweiterung des Vortatenkataloges? zur Geldwische 
(z.B. Verbot der Eigengeldwásche) und des persónlichen Geltungsbereiches® der Sorgfaltspflichtigen 
(z.B. Dienstleister für Trusts und Gesellschaften) vorsah. Ergänzend zur 3. EU-Geldwäscherichtlinie 
trat im Juni 2006 als Durchführungsrichtlinie die sogenannte ,,PEP-Richtlinie'?" in Kraft, welche in 
Art. 2 eine Definition von „natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausge- 
übt haben", festlegte."* Die Totalrevision des SPG trat am 01. März 2009 in Kraft.” 
Um weiterhin die Wirksamkeit der Geldwáschebekámpfung zu erhöhen, folgt nun — wie schon zu 
Beginn dieses Abschnittes angeführt — die 4. EU-Geldwáscherichtlinie. Unter Berücksichtigung der 
knappen Zeit zur Implementierung dieser Richtlinie ins nationale Gesetz wurden in der Zwischenzeit 
schon zwei kleinere Anpassungen, welche in der 4. EU-Geldwáscherichtlinie genannt werden, vorge- 
nommen. Zum einen wurde durch die Regierung eine Abünderung der Sorgfaltspflichtverordnung 
(nachfolgend: SPV), namentlich der (erweiterten) Definition der „wirtschaftlich berechtigten Person^ 
vorgenommen*', zum anderen wurde im Strafgesetzbuch“? (nachfolgend: StGB) eine Abänderung des 
  
* BuA, Nr. 111/2003, 5f. 
? FATF Money Laundering Annual Report 2001-2002 (2002), 1, http://www. fatf- 
gafi.org/media/fatf/documents/reports/2001%202002%20ENG.pdf (06.01.2016). 
? Qesetz vom 26.11.2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften, LGBI. 2005 Nr. 5. 
? Richtlinie 2005/60/EG des Europáischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung 
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwásche und der Terrorismusfinanzierung, ABI. L 309 vom 25.11.2005, 15. 
7? Art.3 Abs. 4 i.V.m Art. 3 Abs. 5 RL 2005/60/EG. 
^^ Art.2 Abs. ! Ziff. 3 Bst. c und Art. 3 Ziff. 2 Bst. e RL 2005/60/EG. 
? Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 01. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 
2005/60/EG des Europüischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von ,politisch exponierte 
Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in 
Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschránktem Umfang Finanzgescháfte getátigt werden, Abl. L 214/29 
vom 04.08.2006. 
8 Ergänzend zum festgehaltenen Begriff in Art. 3 Abs. 8 RL 2005/60/EG. 
? Gesetz vom 11.12.2008 über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierter Krimi- 
nalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBI. 2009 Nr. 47. 
% Art 3 Ziff. 6 RL (EU) 2015/849. 
^' LGBI. 2009, Nr. 98.
	        

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