Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b durch den
gewählten Jahresabschlussprüfer;
d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder
e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwal-
teten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
Art. 9
Echtheitsbestätigung
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen
Dokuments oder über die Echtheit einer Unterschrift kann ausgestellt
werden durch:
a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft des Sorgfaltspflichtigen;
b) einen anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des
Gesetzes, einen Rechtsanwalt, einen Treuhänder, einen Wirtschafts-
prüfer oder einen Vermögensverwalter, der der Richtlinie 2005/60/EG
oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht untersteht; oder
c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestä-
tigungen üblicherweise ausstellt.
Art. 10
Form und Behandlung der Dokumente
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg
müssen die Sorgfaltspflichtigen das Original oder die echtheitsbestätigte
Kopie des beweiskräftigen Dokuments zu den Sorgfaltspflichtakten
nehmen. Lässt sich der Sorgfaltspflichtige zur Feststellung und Überprü-
fung der Identität des Vertragspartners das Original eines beweiskräftigen
Dokuments nach Art. 8 durch eine Person beibringen, die nach Art. 9 Echt-
heitsbestätigungen ausstellen kann, so kann er auch nach Abs. 2 vorgehen.
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gele-
gentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache ist es
ausreichend, wenn die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder
der echtheitsbestätigten Kopie erstellen, darauf bestätigen, das Original
oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und die Kopie
unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen.
3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen
die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Register-
Fassung: 25.03.2016 7