Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b durch den 
gewählten Jahresabschlussprüfer; 
d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder 
e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwal- 
teten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank. 
Art. 9 
Echtheitsbestätigung 
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen 
Dokuments oder über die Echtheit einer Unterschrift kann ausgestellt 
werden durch: 
a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft des Sorgfaltspflichtigen; 
b) einen anderen Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des 
Gesetzes, einen Rechtsanwalt, einen Treuhänder, einen Wirtschafts- 
prüfer oder einen Vermögensverwalter, der der Richtlinie 2005/60/EG 
oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht untersteht; oder 
c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestä- 
tigungen üblicherweise ausstellt. 
Art. 10 
Form und Behandlung der Dokumente 
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg 
müssen die Sorgfaltspflichtigen das Original oder die echtheitsbestätigte 
Kopie des beweiskräftigen Dokuments zu den Sorgfaltspflichtakten 
nehmen. Lässt sich der Sorgfaltspflichtige zur Feststellung und Überprü- 
fung der Identität des Vertragspartners das Original eines beweiskräftigen 
Dokuments nach Art. 8 durch eine Person beibringen, die nach Art. 9 Echt- 
heitsbestätigungen ausstellen kann, so kann er auch nach Abs. 2 vorgehen. 
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gele- 
gentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache ist es 
ausreichend, wenn die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder 
der echtheitsbestätigten Kopie erstellen, darauf bestätigen, das Original 
oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und die Kopie 
unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten nehmen. 
3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen 
die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Register- 
Fassung: 25.03.2016 7
	        

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