3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen oder Steuerverbrechen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine
Freiheitsstrafe für das Vergehen oder das Verbrechen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen
das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78-81 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520 erhoben werden.
Art. 189 Abs. 1
ı Die Strafverfolgung der Steuervergehen und Steuerverbrechen verjährt fünfzehn Jahre nachdem der Täter die letzte
strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
Art. 190 Abs. 2
2 Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176),
die Steuervergehen (Art. 186 Abs. 1 und Art. 187) und die Steuerverbrechen (Art. 186 Abs. 1vis).
Art. 193 Abs. 4
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 194 Abs. 2
2 Kommt sie zum Schluss, dass ein Steuerbetrug begangen wurde oder Quellensteuern veruntreut wurden, so erstattet sie bei
der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.
8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(SR 642.14)
Gliederungstitel vor Art. 59
2. Kapitel: Steuervergehen und Steuerverbrechen
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1, Ibis (neu), 2 und 4 (neu)
Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:
a. vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 56 Absatz 1 erster Tatbestand begeht, indem sie oder er:
1. gefálschte, verfálschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Gescháftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Táuschung gebraucht, oder
2. die Steuerbehórde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum
arglistig bestärkt;
b. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen einer
anderen Person verwendet.
1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 Buchstabe a
begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600 000 Franken betragen.
2 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 1viseine Busse auszusprechen, deren Höhe sich nach
Artikel 56 richtet.
4 Wer an einem Steuerbetrug nach Absatz 1 Buchstabe a oder 1vis beteiligt ist, haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.
Art. 59a (neu) Juristische Personen
1 Wird ein Steuerbetrug im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a oder 1vis für eine juristische Person bewirkt, so wird
die juristische Person gebüsst. Die Busse beträgt:
a. für Steuerbetrug nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a das Ein- bis Dreifache der hinterzogenen Steuer;
b. für Steuerbetrug nach Artikel 59 Absatz 1vis das Zwei- bis Fünffache der hinterzogenen Steuer.
2Die Bestimmungen zur Selbstanzeige nach Artikel 575 sind sinngemáss anwendbar.
Art. 60 Abs. 1
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen und Steuerverbrechen verjährt fünfzehn Jahre nachdem der Täter die letzte
strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
Art. 61 Verfahren bei Verdacht auf Steuerbetrug oder Veruntreuung von Quellensteuern und Vollzug
1 Kommt die Behórde im Verfahren nach Artikel 57a zum Schluss, dass ein Steuerbetrug begangen wurde oder
Quellensteuern veruntreut wurden, so überweist sie die Verfahrensakten der zustándigen kantonalen
Strafverfolgungsbehórde.
2 Das Strafverfahren vor den Strafverfolgungsbehórden und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit
Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht.
3 Die Zuständigkeit der Strafbehôrden bleibt in jedem Fall bestehen.
Art 72p (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Ánderung vom xx. [Monat] 20xx
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Anderung vom xx. [Monat] 20xx den
geänderten oder neuen Artikeln 59, 59a, 60 Absatz 1 und 61 an.
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