Volltext: Tax crime as predicate offence to money laundering

Annexes 
ANNEX A 
Draft Swiss law implementing the serious tax crime as predicate offence to ML as of February 27, 
2013 (has not become law in force): 
5. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) 
Art. 14 Abs. 4 
4 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben-, Steuer- 
oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen 
unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermôgen oder an andern Rechten schädigt, wird mit 
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 
Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 
7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) 
Art. 120 Abs. 3 Bst. d 
3 Die Verjährung beginnt neu mit: 
d. der Einleitung eines Strafverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs oder wegen 
Veruntreuung von Quellensteuern. 
Art. 152 Abs. 2 
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs oder wegen Veruntreuung von 
Quellensteuern gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. 
Gliederungstitel vor Art. 186 
Zweiter Titel: Steuervergehen und Steuerverbrechen 
Art. 186 Sachüberschrift (betrifft nur den franzósischen und italienischen Text), Abs. 1, Isis (neu), 2 und 4 (neu) 
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsátzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 
175 Absatz 1 erster Tatbestand begeht, indem sie oder er: 
a. gefálschte, verfálschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Gescháftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder 
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Táuschung gebraucht; oder 
b. die Steuerbehórde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum 
arglistig bestärkt. 
1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn 
die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600 000 Franken betragen. 
2 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1 und 1viseine Busse auszusprechen, deren Höhe sich nach Artikel 175 richtet. 
4 Wer an einem Steuerbetrug nach Absatz 1 oder 1vis beteiligt ist, haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. 
Art. 186a (neu) Juristische Personen 
ı Wird ein Steuerbetrug im Sinne von Artikel 186 Absatz 1 oder 1vis für eine Juristische Person bewirkt, so wird die Juristische 
Person gebüsst. Die Busse beträgt: 
a. für einen Steuerbetrug nach Artikel 186 Absatz 1 das Ein- bis Dreifache der hinterzogenen Steuer; 
b. für einen Steuerbetrug nach Artikel 186 Absatz 1vis das Zwei- bis Fünffache der hinterzogenen Steuer. 
2 Die Bestimmungen zur Selbstanzeige nach Artikel 181a sind sinngemáss anwendbar. 
Art. 188 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 2bis(neu) und 3 
Verfahren bei Verdacht auf Steuerbetrug oder Veruntreuung von Quellensteuern 
1 Kommt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Verfahren nach Artikel 183 zum Schluss, dass ein 
Steuerbetrug begangen wurde oder Quellensteuern veruntreut wurden, so überweist sie die Verfahrensakten der für die 
Verfolgung des kantonalen Steuervergehens oder Steuerverbrechens zustándigen Strafverfolgungsbehórde. 
Diese Behórde verfolgt auch das Vergehen oder das Verbrechen gegen die direkte Bundessteuer. 
2 Das Verfahren vor den Stratverfolgungsbehórden richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vom 5. 
Oktober 2007 (StPO; RS 312.0). 
2bis Die Zuständigkeit der Strafbehórden bleibt in jedem Fall bestehen. 
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