8.3.3 Flucht in den Teilzeitstatus ?
Teilzeitlehrkrafte sind eher Frauen. Nur jeder fünfte Mann befindet sich im Teilzeitstatus, wo-
hingegen bei den Frauen das Verháltnis bei 1:1 liegt.?'? (Grafiken: vergl. elektr. Anhang, Dok 4)
90.00% 80.30%
MTZ= 26
80.00% _
70 00% M VZ = 106
. 6 F TZ= 122
50.00%
40.00% = Männer TZ
m Frauen TZ
gm Frauen VZ
20.0096
10.0096 M
0.0096
Männer TZ Männer VZ Frauen TZ Frauen VZ
Vorgreifend auf das Kapitel 8.8. (Längsschnittvergleich) stellt sich die Frage, ob und — gege-
benenfalls — aus welchem Grund sich eine Art Flucht in den Teilzeitstatus belegen lässt. Aus
dem Entwicklungsvergleich (siehe Grafik unten?!?) mit der Umfrage von 2002 (vergleiche
elektr. Anhang, Dok 3 und Landert 2002) lässt sich nämlich über die vergangen 13 Jahre
eine klare Tendenz in Richtung Teilzeit ablesen:
Vergleich TZ und VZ in Prozent - FL 2002 und 2015
100.0096
"n 0,
E 90.00 7o 00.3095 77 50%
N 80.00% ^ 65:3696
E 65.0096
c 80.00% 49599 504m en
5 40.00% 31.60 200 m FL 2002
2 19.7096 20.059 m FL 2015
o 20.0096
£ 8.5008
0.00%
Männer Männer Frauen Frauen GesamtGesamt
TZ VZ TZ VZ TZ VZ
Möglicherweise leistet eine sukzessive Ausweitung der Prásenzzeiten?'^ auch ihren Beitrag
zum hohen Anteil an Teilzeitlehrkraften (55 96). Die damit einhergehende Verringerung des
im Lehrberuf traditionellen und als Gegenstück zum getakteten Unterrichtsalltag geschátzten
flexiblen Arbeitszeitanteils lässt sich für Lehrpersonen — insbesondere Frauen mit familiären
Verpflichtungen — móglicherweise nicht mehr mit einem Vollzeitstatus vereinbaren.
212 Die Chance, in bestimmten Lebensabschnitten in den Teilzeitstatus zu wechseln" (Frage 43) be-
werten Frauen und Männer etwa gleich — Frauen: 3,74, Mánner:3,85 (vergl. elektr. Anhang, Dok. 5)
213 Für 2002 besteht eine kleine Randunschárfe, da die Rubrik nicht von allen beantwortet wurde.
?^ Berichten und eigener Expertise zufolge werden an unterrichtsfreien Mittwochnachmittagen und
Ferientagen zunehmend administrative, schulorganisatorische und weiterbildungsrelevante Prä-
senzgefásse eingerichtet. Schulleitungen haben gemáss Art. 24 Lehrerdienstverordnung (LGBI
2004/92) auch das Recht, diese Gefásse verbindlich festzulegen.
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