4.6 ZWISCHENBETRACHTUNG DES EXPERIMENTES
4.6.1 Schulentwicklung vor ihrer Schöpfung als Terminus technicus
Bei der Betrachtung des Prozesses der Etablierung und Verankerung des Pflichtschulwe-
sens in Liechtenstein liessen sich immer wieder Indizien dafür finden, dass (gesteuerte)
Schulentwicklung strukturell und inhaltlich durchaus kompatibel mit heutigen Methoden und
Zielsetzungen stattfand. Der Unterschied zur Gegenwart besteht in erster Linie darin, dass
der Begriff noch keinen Terminus technicus darstellte — und schon gar nicht einen eigenen
Forschungszweig, der seinen Forschungsgegenstand hàtte beeinflussen kónnen.
Ein Beispiel für Governance ist — spátestens mit dem Gesetz von 1929 — etwa die Einrich-
tung der Schulkonferenzen und ihre móglichen Auswirkungen. Darin lásst sich ein (offenbar
gewolltes) Bedingungsverháltnis zwischen ,Mikro'-, ,Meso"- und ,Makroebene" (vergl. Fend
2001, Blómeke et al. 2007, S.259) ablesen: ,Die Schulkonferenzen sind Gemeindeschulkon-
ferenzen oder allgemeine Schulkonferenzen" (Art. 140). Im Schulgesetz von 1929 wird —
sehr modern - formuliert: Es gehe dabei ,... um das Interesse geregelter Zusammenarbeit..."
(Art. 139). Die ,Gemeindeschulkonferenzen" finden nicht nur auf Einladung des , Schulschrift-
führers" (heute: Schulleiter) statt, sie kónnen sogar ,ausserordentlicherweise (...) auf be-
gründeten Wunsch einer Lehrperson" einberufen werden (Art.141). Als Hinweis auf eine
Entwicklung in Richtung Bottom- up und Partizipation in der Personal- und Organisations-
entwicklung mag in dieser Bestimmung auch die Verwendung des die Gemeindeschulkonfe-
renz umschreibenden Begriffs , Verhandlung" gewertet werden, über die sogar , Protokoll ge-
führt — und (dieses) von den Anwesenden unterzeichnet" werden musste. (ebd.)
Die Versuchung zur Behauptung ist gross, dass diese Bestimmungen Partizipationskonzepte
moderner Schulentwickler geradezu in den Schatten stellen.
Solche auf Mesoebene (Fend 2001, S.14 ff) entwickelte Standards lassen sich auch auf der
Makroebene Landesschulverwaltung abbilden. Dazu gehórt die bereits im Schulgesetz von
1859 (849) verankerte ,a/lgemeine Schulkonferenz'. Sie findet über Einladung des Landes-
schulrates „zweimal jährlich“ statt und „bezweckt die allgemeine Besprechung und Förderung
des Schulwesens“ (Art.143/1). Diese Tradition der gemeinde- und schultypenübergreifenden
„Pädagogischen Tagungen“ hielt sich — wenngleich nicht mehr in dieser Frequenz — nach
Erinnerung des Autors noch bis knapp vor die Jahrtausendwende. '°?
102Dje letzte dieser Veranstaltungen fand anlässlich der Einführung des neuen Lehrplans (siehe auch
Kap. 5.5) im März 1999 in Triesenberg statt. Es darf aus Sicht des Schulentwicklungsexperten be-
dauert werden, dass sich dieses Element über die vergangenen Jahre ebenso verflüchtigt haben
dürfte, wie diverse partizipative Traditionen in kleineren Organisationseinheiten zu verwässern
scheinen.
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