Staats- und Regierungsform
mit Christine Weber® als eine «Mittellösung zwischen konstitutioneller
und parlamentarischer Monarchie» bezeichnen,” auch wenn solche
Umschreibungen zu ungenau sind und Fragen offen lassen. Auf die Aus-
gestaltung der staatlichen Funktionen und ihre Zuordnung auf die
Staats- und Verfassungsorgane kommt es an und nicht auf die Staats-
form. Die «blosse Staatsform» ist, so Heinz Gollwitzer®, von «zweit-
rangiger Bedeutung».
Andere, vormals bestehende Monarchien, haben den Ersten Welt-
krieg nicht überdauert. In diesem Zusammenhang ist von der konstitu-
tionellen Monarchie als einer «verfassungshistorischen Übergangsform»
die Rede,® während im Fürstentum Liechtenstein der Verfassungstyp
des monarchischen Konstitutionalismus fortbesteht. Die konstitutio-
nelle Erbmonarchie hat allerdings einen eigengearteten Zuschnitt erhal-
ten, indem sie auf eine neue, d. h. demokratische und parlamentarische
Grundlage gestellt und rechts- und verfassungsstaatlich ausgebaut und
gefestigt worden ist. Sie hebt sich in dieser Beziehung wesentlich von der
bisherigen Konstitutionellen Verfassung von 1862 ab.
66 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 146; siehe dort auch S. 137-146, wo die
unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Sprache kommen. Vgl. auch Thomas All-
gäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 107 f.
67 Nach Burkhard Schöbener, Allgemeine Staatslehre, S. 179 Rz. 87 bewegt sich das
Fürstentum Liechtenstein «im Schnittbereich von konstitutioneller und parlamen-
tarischer Monarchie».
68 Heinz Gollwitzer, Die Endphase der Monarchie, S. 363. Er macht darauf aufmerk-
sam, dass eine Monarchie «das Gehäuse einer vollauf demokratischen Staatsordnung
sein (könne) und umgekehrt», und es könne «eine Republik ein demokratisches, ein
autoritäres oder totalitäres System zum Inhalt haben».
69 Hans-Christof Kraus, Monarchischer Konstitutionalismus, S. 617. Die Aussage von
Rainer Wahl, Der Konstitutionalismus als Bewegungsgeschichte, S. 581 Fn. 31,
wonach nach 1918 nur solche Monarchien überdauert haben, die sich auf Repräsen-
tation und Symbolfunktionen zurückgezogen haben, trifft auf das Fürstentum
Liechtenstein nicht zu.
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