Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsbestimmende Grundentscheidungen 
insoweit sie verfassungsrechtlich konstituiert sind.»* Unter diesem 
Aspekt ist die konstitutionelle Erbmonarchie grundsätzlich als eine 
durch die Verfassung «moderierte Monarchie» zu verstehen.” Sie ist 
nicht mehr der Kategorie der konstitutionellen Monarchie im her- 
kömmlichen Sinn, in «reiner Form»*®, zuzurechnen.“ Auch wenn der 
Begriff der «konstitutionellen (Erb-)Monarchie» an die «nachträgliche 
verfassungsrechtliche Beschränkung «ursprünglich» vorhandener monar- 
chischer Staatlichkeit erinnert», stimmt er mit dieser Verfassungslage 
insoweit nicht mehr überein. Man hat es mit einer durch die Verfassung 
konstituierten Staatlichkeit zu tun, die auch verfassungsrechtlich gesi- 
chert ist. 
2. Verfassungsgerichtsbarkeit 
Die Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Ausgestaltung des 
Staatsgerichtshofes verträgt sich weder mit dem monarchischen Prinzip 
noch mit einer dualistischen Legitimationsordnung, wie sie der Konsti- 
tutionellen Verfassung von 1862 eigen waren. Sie setzt eine Verfassung 
voraus, die für Fürst und Volk als Träger der Staatsgewalt die gemein- 
same verbindliche Grundlage bildet. Die Prüfung der Verfassungsmäs- 
sigkeit von Gesetzen und Regierungsverordnungen verlangt, dass der 
Verfassung ihnen gegenüber ein normativ höherer Rang zukommt.” 
Dabei ist eine inhaltliche Kontrolle nur möglich, sofern die Verfassung 
auch materielle Massstäbe zur Verfügung hält. Neben diesem Vorrang 
46 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 57; zum 
Ausbau des Rechts- und Verfassungsstaates siehe vorne S. 222 ff.; vgl. auch Herbert 
Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 5. 18 ff. 
47 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 16 Rz. 19. 
48 So Ernst Pappermann, Das Verordnungsrecht der Regierung, S. 367. 
49 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 144. 
50 Formulierung in Anlehnung an Peter Häberle, Monarchische Strukturen, S. 382. 
51 So Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 57. 
52 Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 galt gegenüber den übrigen Gesetzen 
nicht als höherrangig, sodass diese auch galten, wenn sie gegen die Verfassung ver- 
stiessen. Sie waren nicht anfechtbar. Demnach konnten auch neue und geänderte 
Rechtsregeln ohne förmliche Verfassungsänderung in die Rechtsordnung eingeführt 
werden. Siehe zur damaligen Staatsrechtslehre Alexander Rossnagel, Verfassungsän- 
derung und Verfassungswandel, S. 551 f. 
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