Staatsbestimmende Grundentscheidungen
insoweit sie verfassungsrechtlich konstituiert sind.»* Unter diesem
Aspekt ist die konstitutionelle Erbmonarchie grundsätzlich als eine
durch die Verfassung «moderierte Monarchie» zu verstehen.” Sie ist
nicht mehr der Kategorie der konstitutionellen Monarchie im her-
kömmlichen Sinn, in «reiner Form»*®, zuzurechnen.“ Auch wenn der
Begriff der «konstitutionellen (Erb-)Monarchie» an die «nachträgliche
verfassungsrechtliche Beschränkung «ursprünglich» vorhandener monar-
chischer Staatlichkeit erinnert», stimmt er mit dieser Verfassungslage
insoweit nicht mehr überein. Man hat es mit einer durch die Verfassung
konstituierten Staatlichkeit zu tun, die auch verfassungsrechtlich gesi-
chert ist.
2. Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Institution der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Ausgestaltung des
Staatsgerichtshofes verträgt sich weder mit dem monarchischen Prinzip
noch mit einer dualistischen Legitimationsordnung, wie sie der Konsti-
tutionellen Verfassung von 1862 eigen waren. Sie setzt eine Verfassung
voraus, die für Fürst und Volk als Träger der Staatsgewalt die gemein-
same verbindliche Grundlage bildet. Die Prüfung der Verfassungsmäs-
sigkeit von Gesetzen und Regierungsverordnungen verlangt, dass der
Verfassung ihnen gegenüber ein normativ höherer Rang zukommt.”
Dabei ist eine inhaltliche Kontrolle nur möglich, sofern die Verfassung
auch materielle Massstäbe zur Verfügung hält. Neben diesem Vorrang
46 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 57; zum
Ausbau des Rechts- und Verfassungsstaates siehe vorne S. 222 ff.; vgl. auch Herbert
Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 5. 18 ff.
47 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 16 Rz. 19.
48 So Ernst Pappermann, Das Verordnungsrecht der Regierung, S. 367.
49 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 144.
50 Formulierung in Anlehnung an Peter Häberle, Monarchische Strukturen, S. 382.
51 So Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 57.
52 Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 galt gegenüber den übrigen Gesetzen
nicht als höherrangig, sodass diese auch galten, wenn sie gegen die Verfassung ver-
stiessen. Sie waren nicht anfechtbar. Demnach konnten auch neue und geänderte
Rechtsregeln ohne förmliche Verfassungsänderung in die Rechtsordnung eingeführt
werden. Siehe zur damaligen Staatsrechtslehre Alexander Rossnagel, Verfassungsän-
derung und Verfassungswandel, S. 551 f.
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