Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Konstitutionelle Verfassungsbewegung 
Macht zu teilen bzw. Hoheitsrechte an den Landrat abzugeben und so 
das «Fürstenthum [...] schon in den Besitz der werthvollsten Güter 
eines constitutionellen Staates treten» zu lassen.!*5 Das hiess, dass die 
höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung 
«beim Fürsten und Volke vereint» liegen sollte.!*® Die Kompetenzord- 
nung in diesen Staatsbereichen bleibt allerdings der Verfassung vorbe- 
halten, die letztlich erst darüber Auskunft geben könnte, ob der Fürst 
nicht mehr am monarchischen Prinzip festhält bzw. ob er und inwieweit 
er von ihm Abstand nimmt. Vorerst konnten frei gewählte Volksvertre- 
ter, der Landrat, bei den «Finanz- sowie bei anderen zu erlassenden 
Gesetzen» mitwirken. Diese konnten aber nur mit seiner Zustimmung 
Gültigkeit erlangen. 
Die konstitutionellen Übergangsbestimmungen stellen ein Entge- 
genkommen des Fürsten dar und sollten die Zeit bis zur endgültigen 
Annahme der Verfassung überbrücken. Sie traten vorläufig an die Stelle 
der Landständischen Verfassung und «leiteten (vorübergehend) eine 
konstitutionelle Periode ein».!*7 
Der Fürst behält sich aber wesentliche Bereiche des Verfassungs- 
entwurfs des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 vor, die das monar- 
chische Prinzip infrage stellten, beispielsweise die Teilung der Staatsge- 
walt («höchsten Gewalt») zwischen Fürst und Volk, die Verantwortlich- 
keit des Landesverwesers gegenüber der Volksvertretung oder das 
suspensive Veto in Gesetzgebungsangelegenheiten.!*® Zudem hatte die- 
ses Verfassungsprovisorium nur bis zum 20. Juli 1852 Bestand, sodass 
die Landständische Verfassung von 1818 wieder in Kraft trat. Der Land- 
rat war lediglich auf ein Jahr gewählt worden, da man die «definitive 
Verfassung» erwartete. Er trat nach Februar 1850 nicht mehr zusam- 
men. 1%9 
145 Vgl. die Einleitung zu den Konstitutionellen Übergangsbestimmungen. 
146 So $ 34 des Verfassungsentwurfs des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848; siehe 
Peter Geiger, Geschichte, S. 108 sowie S. 116 ff. und 120 ff. 
147 Peter Geiger, Geschichte, S. 123. 
148 Siehe dazu die $$ 34, 64 und 81 des Verfassungsentwurfs des Verfassungsrates vom 
1. Oktober 1848. 
149 Peter Geiger, Die liechtensteinische Volksvertretung, S. 38. 
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