Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Konstitutionelle Verfassungsbewegung 
$4 VERFASSUNGSENTWÜRFE 
UND -PROJEKTE VON 1848 
I.  Verfassungsentwurf von Peter Kaiser 
Der Verfassungsentwurf von Peter Kaiser vom März 184812 beteiligt das 
Volk an der «höchsten Gewalt», die Fürst und Volk innehaben. Sie bil- 
den zusammen die gesetzgebende Gewalt bzw. Behörde. Anstelle des 
Volkes tritt ein von ihm «frei erwählter Landrath» ($ 7). Dieser besteht 
aus 24 Mitgliedern, die in den Gemeinden «frei gewählt werden» ($ 12). 
Er entscheidet über die Ausgaben und Einnahmen allein und prüft den 
Rechenschaftsbericht der gesamten Verwaltung, deren Beamte ihm ver- 
antwortlich sind ($ 14). 
Der Verfassungsentwurf rückte vom monarchischen Prinzip ab, 
wonach die gesamte Staatsgewalt im Fürsten vereinigt war. Der Fürst 
verkörperte nicht mehr den Staat. Das Volk sollte massgeblich an der 
Staatsgewalt beteiligt werden. So sollte die gesetzgebende Gewalt bei der 
Gesamtheit der Bürger und beim Fürsten liegen und von ihnen gemein- 
sam ausgeübt werden. 
II. Verfassungsentwurf des Verfassungsrates 
1. Im Allgemeinen 
Der Verfassungsrat, der seine Hauptaufgabe in der Ausarbeitung einer 
freiheitlichen Verfassung sah, baute zu einem wesentlichen Teil auf dem 
Verfassungsentwurf von Peter Kaiser auf, der wegen «republikanischer 
Tendenzen» beim Regierungsamt!?! auf Ablehnung stiess. Der Verfas- 
sungsentwurf des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848!2 folgt denn 
  
120 Im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>. 
121 Im fürstlichen Handbillet vom 8. April 1848 wurden das «Oberamt» in «Regie- 
rungsamt» und der «Landvogt» in «Landesverweser» umbenannt. Siehe Peter Gei- 
ger, Geschichte, S. 72. 
122 Im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>. Er wurde nach Beratung in den 
Gemeindeversammlungen samt Wahlordnung am 1. Oktober 1848 dem Fürsten 
übermittelt. Siehe Peter Geiger, Geschichte, S. 107. 
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