Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl 
offenbar als gering ein,!® sodass in einem solchen Fall die Befangen- 
heitsregeln ausreichen.!? 
III. Beendigung des Richteramtes 
1. Amtsdauer und Wiederwahl 
Die Amtsdauer der Richter und Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes 
beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.!?® Der Ablauf der 
Amtszeit ist in der Form festgelegt, dass jedes Jahr ein anderer Richter 
bzw. Ersatzrichter ausscheidet. Scheiden sie vorzeitig aus dem Amt, 
wird ihr Nachfolger für die restliche Amtsdauer ernannt. Sie bleiben so 
lange im Amt bzw. führen ihre Amtsgeschäfte so lange fort, bis der 
Nachfolger sein Amt antritt.!?® 
Die kurze Amtszeit!” wie auch die Wiederwahl stehen in der Kri- 
tik, da sie sich mit dem Charakter des Richteramtes nur schwer verein- 
baren lassen.!3 Sie sind dem Vertrauen in die Unabhängigkeit der Rich- 
ter abträglich. 
  
133 So ist etwa unter gesetzgeberischen Gesichtspunkten ein Gemeinderatsmandat nicht 
mit einem Landtagsmandat vergleichbar. Allerdings ist hier anzumerken, dass der 
Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Gemeindegesetz vom 20. März 1996, 
LGBl. 1996 Nr. 76, eine andere Ansicht vertreten hat, da Art. 47 Abs. 1 Bst. d Mit- 
glieder des Staatsgerichtshofes von der Wahl in den Gemeinderat ausschliesst. Dies 
war bei der Beratung des BuA Nr. 67/1990 der Regierung vom 10. Dezember 1990 
und der Stellungnahme der Regierung Nr. 10/1996 vom 13. Februar 1996 im Land- 
tag unbestritten. Vgl. die Landtagssitzung vom 20. März 1996, LtProt. 1996 Bd. I, 
S. 81 bzw. 153. 
134 Siehe Art. 10 und 11 StGHG; vgl. zur Befangenheit Tobias Michael Wille, Verfas- 
sungsprozessrecht, S. 280 ff., 288 ff. und 301 ff. und ders., Recht auf den ordentli- 
chen Richter, S. 380 ff. 
135 Siehe Art. 102 Abs. 2 und 3 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 2 SIGHG. 
136 Siehe Art. 3 Abs. 4 SIGHG. 
137 Die Mehrzahl der Staaten in Europa hat sich auf eine Amtsdauer von neun Jahren 
festgelegt. Siehe Christian Tomuschat, Bundesverfassungsgericht, S. 253. 
138 Vgl. zu grundsätzlichen Bedenken Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 
S. 81 mit weiteren Hinweisen. 
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