Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes 
zur Auswahl unterbreiten.!!! Wählt der Landtag den vorgeschlagenen 
Kandidaten, ernennt ihn der Landesfürst zum Richter.!!? Lehnt er ihn 
jedoch ab und einigen sich Gremium und Landtag nicht innerhalb von 
vier Wochen, hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen 
und eine Volksabstimmung anzuberaumen.!!? Der vom Volk gewählte 
Kandidat wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.!!* 
b) Vereinheitlichung des Auswahlverfahrens 
Das Richterauswahlgremium ist das Ergebnis der Verfassungsreform 
von 2003, deren Ziel es war, das Auswahlverfahren für alle Richter zu 
vereinheitlichen und es an «Kriterien der Objektivierung» zu binden. 
Dabei soll dem Landesfürsten bei der Ernennung der Richter eine stär- 
kere Stellung eingeräumt werden.!!5 Bisher war die Richterbestellung 
vornehmlich eine Angelegenheit des Landtages. Die Richter wurden von 
ihm gewählt.!!6 Bei der Wahl des Staatsgerichtshofes bedurfte lediglich 
der Präsident und dessen Stellvertreter der Bestätigung durch den Lan- 
desfürsten.!!7 
  
111 Siehe Art. 12 RBG. 
112 Siehe Art. 13 RBG. 
113 Siehe Art. 96 Abs. 2 LV sowie Art. 14, 15, 16 und 17 RBG. 
114 Siehe Art. 17 Abs. 4 RBG. Die Ernennung erfolgt in Form eines vom Landesfürs- 
ten unterzeichneten Ernennungsdekretes, das vom Regierungschef gegengezeichnet 
ist. Siehe Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 224. 
115 Siehe Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 223 und 225. 
116 Gegen die einseitige Bestellung der Richter am Staatsgerichtshof (Wahl aller fünf 
Richter durch den Landtag, Bestätigung der erfolgten Wahl des Präsidenten durch 
den Fürsten) richtete sich schon die Kritik von Gerard Batliner, Schichten, 5. 297 f. 
Er unterstreicht die herausragende Stellung des Staatsgerichtshofes und seine «kaum 
überschätzbare Integrationsfunktion für alle Staatsorgane» und schlägt für die Rich- 
terbestellung verschiedene Träger vor, so z. B. ein Richter durch den Fürsten, drei 
Richter — darunter zwei Ausländer — durch den Landtag, ein Richter durch die 
Gemeinden. 
117 Dazu hält Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 87 
fest: «Der Staatsgerichtshof setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, sie werden alle 
vom Landtag gewählt, die Zusammensetzung wird also ein Spiegelbild der politi- 
schen Kräfteverhältnisse des Landtages wiedergeben und mehr oder weniger unter 
dessen tatsächlichem Einfluss stehen. Die Wahl des Präsidenten des Gerichtshofes 
bedarf der fürstlichen Bestätigung, dies ist die einzige Einflussnahme des Monar- 
chen auf seine Bestellung, also lediglich formell schon äusserst schwach und als reale 
Machtbefugnis der Krone wohl überhaupt nicht zu werten.» Es ist in diesem 
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