Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten der Regierung 
b) Vorverfahren 
Die Regierung leitet das verwaltungsinterne Vorverfahren,?”® das den 
zweiten Verfahrensschritt im Gesetzgebungsprozess darstellt?” und dem 
alle Gesetze unterliegen. Davon ausgenommen sind jene, die im Wege 
der parlamentarischen Initiative oder der Volksinitiative eingebracht 
werden. Die Regierung nimmt in diesem Verfahrensabschnitt eine 
gewichtige Stellung ein, da in diesem Stadium der Inhalt der meisten 
Gesetze weitgehend festgelegt wird.2® Das Vorverfahren umfasst die 
Ausarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs, die Durchführung und 
Auswertung der Vernehmlassung und die Erstellung der Regierungsvor- 
lage, die als «Bericht und Antrag» der Kollegialregierung den Mitglie- 
dern des Landtages zugestellt wird.?®! 
Wird eine Gesetzesinitiative von Mitgliedern des Landtages einge- 
reicht, kann sie der Landtag der Regierung zur Stellungnahme unter- 
breiten, die verpflichtet ist, zum Inhalt der Vorlage und zu den im Land- 
tag aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.2%2 
c) Publikation und Inkraftsetzung 
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und erfolgter Sank- 
tion des Gesetzes durch den Landesfürsten und Gegenzeichnung des 
Regierungschefs hat es die Regierung im Landesgesetzblatt kundzuma- 
chen.283 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt bzw. beschliesst der 
Landtag. Wenn in einem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, tritt es acht 
Tage nach der Kundmachung in Kraft. In der Regel ist vorgesehen, dass 
das Gesetz am Tag der Kundmachung in Kraft tritt,?* die die Regierung 
unverzüglich durchzuführen hat.285 
  
278 Siehe Art. 8 RVOG. 
279 Zu den einzelnen Verfahrensschritten im Gesetzgebungsprozess Michael Ritter, Die 
Organisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 71 ff. und Hilmar Hoch, Verfassung- 
und Gesetzgebung, S. 210 ff. 
280 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 217. 
281 Ausführlich zu diesem Vorverfahren Michael Ritter, Die Organisation des Gesetz- 
gebungsverfahrens, S. 73 f. und Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, 
5.217 ff. 
282 Siehe Art. 10 GVVKG und vorne S. 516. 
283 Siehe Art. 65 Abs. 1 LV und Art. 2 KmG. 
284 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 225. Dies bestätigt auch ein 
Blick auf die jährlich publizierten Gesetze. 
285 Siehe Art. 13 KmG. 
592
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.