Aussenpolitische Befugnisse
gilt auch für die Aufhebung einer Verordnung, die mit der Verfassung,
einem Gesetz oder einem Staatsvertrag unvereinbar ist?! sowie für die
Aufhebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit von Staatsverträgen, die
der Verfassung widersprechen.?? Die Aufhebung wird mit der Kundma-
chung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof nicht eine Frist von
längstens einem Jahr bestimmt, wobei der Anlassfall?®® davon ausge-
nommen ist. Die Regierung hat die Kundmachung auch im Fall der
Fristsetzung unverzüglich vorzunehmen, da zwischen der Rechtsver-
bindlichkeit der aufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes und
der Kundmachung zu unterscheiden ist.2>
$41 AUSSENPOLITISCHE BEFUGNISSE
I. Allgemeines
Zur Besorgung der gesamten Landesverwaltung, wie sie Art. 78 Abs. 1
LV versteht? gehören auch die auswärtigen Angelegenheiten. Die Kol-
legialregierung wird im Rahmen des innerstaatlichen Willensbildungs-
verfahrens,? «in dem über Notwendigkeit und Inhalt von Akten der
auswärtigen Gewalt entschieden wird»,?” initiierend, planend, vorberei-
tend und steuernd tätig.?8 Sie verfügt dabei im Amt für Auswärtige
251 Siehe Art. 21 Abs. 3 SIGHG.
252 Siehe Art. 23 Abs. 2 SIGHG.
253 Zum Begriff des Anlassfalls Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 332 f. und Tobias
Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 176 ff.
254 Zur Veröffentlichung und zum Inkrafttreten von Aufhebungen auf der Grundlage
des alten Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 1925 Nr. 8, das sich in dieser Hinsicht
gegenüber dem neuen Staatsgerichtshofgesetz, LGBI. 2004 Nr. 32, nicht grundle-
gend geändert hat, Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 343 ff.; vgl. auch Tobias
Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 803 ff., dessen Ausführungen das neue
Staatsgerichtshofgesetz zugrunde liegt.
255 Siehe dazu auch Art. 8 Abs. 1 LV.
256 Dieses zählt zur materiellen auswärtigen Gewalt. Zur Unterscheidung zwischen
formeller und materieller auswärtiger Gewalt siehe Wilfried Hoop, Auswärtige Ge-
walt, S. 27 ff. und S. 117 f. und schon vorne S. 360 ff.
257 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 313.
258 Vgl. nur Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht,
S.72 und Anhang 1 RVOV (II. Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur/A.
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