Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierung und Landesverwaltung 
3. Regierungssekretär 
Der Regierungssekretär übt eine zweifache Funktion aus.2! Er ist einer- 
seits Sekretär der Kollegialregierung, der das Protokoll über ihre Sitzun- 
gen führt und den Regierungschef bzw. den Vorsitzenden bei der 
Ausfertigung und dem Vollzug der Beschlüsse unterstützt und Koordi- 
nationsaufgaben übernimmt.?? Andererseits ist er Leiter der Regie- 
rungskanzlei, die als zentrale Stabsstelle der Kollegialregierung einge- 
richtet ist. Art. 29 RVOG weist ihr eine Reihe von Stabsaufgaben zu. 
Als Stabsstelle oder «Stabschef» der Kollegialregierung kann der 
Regierungssekretär mit weiteren Aufgaben betraut werden, die ıhm in 
der Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses der 
Regierung übertragen werden. Dies können vor allem Koordinations- 
aufgaben oder komplexe, ressortübergreifende Aufgaben sein, mit denen 
ihn in der Regel ein Regierungsbeschluss beauftragt. Auch dem Regie- 
rungschef steht er bei der Planung und Ausführung von Regierungsge- 
schäften zur Verfügung. 
  
221 Siehe Art. 27 und 28 RVOG; zu Stellung und Funktionen des Regierungssekretärs 
siehe BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 41 f. und BuA Nr. 85/ 
2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 40. Hier wird darauf aufmerksam ge- 
macht, dass der Regierungssekretär nicht mit dem Bundeskanzler in der Schweiz 
verglichen werden kann, da er keine Magistratsperson ist, sondern der Kollegialre- 
gierung als Stabsstelle zugeordnet ist. Zu Stellung und Aufgaben des Bundeskanz- 
lers der Schweiz siehe Giovanni Biaggini, in: Kommentar zu Art. 179 BV, S. 2648 f. 
Rz. 17 ff. 
222 Siehe Art. 2, 22 und 24 Geschäftsordnung der Regierung. 
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