Organisation der Regierung
Sie sind von ihrem Aufgabenbereich her gesehen grundsätzlich gleich
gewichtig. Davon macht aufgrund seiner Bedeutung für die Regierungs-
arbeit einzig das Ministerium für Präsidiales und Finanzen eine Aus-
nahme, das Art. 18 Abs. 3 RVOG dem Regierungschef zuteilt. Diese
Regelung knüpft an eine langjährige Regierungspraxis an. Die Zusam-
mensetzung der anderen Ministerien ist das Ergebnis von «sachlichen
Überlegungen» und Erfahrungswerten, auf die sich die Regierung
beruft. Sie werden mit Regierungsbeschluss den anderen Regierungsmit-
gliedern zugeordnet,?!5 die demzufolge keinen Anspruch geltend
machen können, ein bestimmtes Ministerium zu übernehmen.?!® Die
vormaligen Ressorts, die nicht in Ministerien umgewandelt werden, bil-
den «flexible Geschäftsfelder»,?!7 wie z. B. Wirtschaft, Justiz, Bildung,
Sport und Kultur. Sie werden bei einer Regierungsneubildung?!® bzw. zu
Beginn der Amtsperiode von der Kollegialregierung auf die feststehen-
den Ministerien aufgeteilt. Dies betrifft auch die Zuweisung der Amts-
stellen mit ihren Aufgabenbereichen. Die Geschäftsverteilung auf die
Ministerien erfolgt in einer Verordnung der Regierung,?!? die die Bedeu-
tung und den Umfang der Geschäfte nach Gegenstand und Sachzusam-
menhang berücksichtigt.?®°
215 Siehe Art. 18 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012,
S. 37 f. und BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 35.
216 Dies ergibt sich aus dem kollegialen Beschluss der Regierung. Vgl. für die Schweiz
Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 177 BV, 5. 2624 Rz. 26.
217 BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S$. 17.
218 Dies gilt wohl auch für den Fall der Übergangsregierung, die der Landesfürst
gemäss Art. 80 Abs. 1 LV bestellt.
219 Siehe Art. 4 und Anhang 1 RVOV.
220 Siehe Art. 19 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012,
S. 18 und 38 f. Dort wird festgehalten, dass die zukünftige Verordnung über die
Geschäftsverteilung die bisherige Verordnung über die Geschäftsverteilung und den
Ressortplan der Regierung sowie den Ämterplan ersetzt. Es werde sich im Gegen-
satz zu ihr lediglich um eine «organisationsbezogene» Verordnung handeln, da nun-
mehr die allgemeinen Bestimmungen der bisherigen Verordnungen (Grundsätze der
Geschäftsverteilung, Leitung der Ressorts, Kompetenzen der Ressorts gegenüber
den Amtsstellen, den Kommissionen und Beiräten, Weisungsrecht und Weisungs-
pflicht der Ressorts, Aufsichtspflicht der Ressorts) gesetzlich geregelt werden. Siehe
Art. 4 und Anhang 1 RVOV.
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