Verfahren und Geschäftsverkehr
zerischen Mitberichtsverfahren nachgebildete Konsultationsverfahren
unter den einzelnen Regierungsmitgliedern der Vorbereitung von Ent-
scheidungen der Kollegialregierung.!”2
3. Sitzung
Die Regierung kann zu ihren Verhandlungen auch Staatsangestellte und
verwaltungsexterne Experten beiziehen.!® Die Sitzungen sind nicht-
öffentlich.!>* Die Regierung informiert die Öffentlichkeit über ihre
Beschlüsse, soweit ein allgemeines Interesse besteht und keine wesentli-
chen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.!
Die Organisation der Regierungssitzung ist Angelegenheit des
Regierungschefs. Er bestimmt, in welcher Reihenfolge die Beratungsge-
genstände behandelt werden und eröffnet und schliesst die Debatte zu
den einzelnen Traktandenpunkten.!5® Wenn allerdings ein Regierungs-
mitglied einen Ordnungsantrag stellt, der sowohl die Reihenfolge der
Beratung als auch die Verschiebung des Beratungsgegenstandes beinhal-
ten kann, entscheidet das Kollegium.!”7
152 Siehe Art. 15 Abs. 2 RVOG. Im BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März
2012, S. 36 wird hervorgehoben, dass dieses «neue Instrument des Konsultations-
verfahrens» die «Leitungsfunktion der Regierung» stärkt, da sie sich auf die mate-
riellen Kernfragen eines Geschäftes konzentrieren könne. Für die Schweiz siehe
Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu Art. 177 BV, S. 2615 Rz. 9, der vermerkt,
dass das Mitberichtsverfahren «einer effizienten Entscheidfindung und der Kon-
sensbildung>» im Bundesrat dient, «da auf diese Weise im Vorfeld der Bundesratssit-
zung die Entscheidungsreife oder der Grad der Umstrittenheit eines Geschäftes
offenkundig wird.» Vgl. auch Martin Breitenstein, Reform der Kollegialregierung,
S. 29 f., der die «ambivalenten Effekte» aufzeigt, die ein Mitberichtsverfahren her-
vorruft.
153 Siehe Art. 19 Geschäftsordnung der Regierung.
154 Siehe Art. 18 Geschäftsordnung der Regierung. Das Sitzungsgeheimnis ermöglicht
bzw. erleichtert eine Konsensfindung. So Bernhard Ehrenzeller, in: Kommentar zu
Art. 177 BV, S. 2617 f. Rz. 14.
155 Siehe Art. 26a Abs. 1 Geschäftsordnung der Regierung; vgl. auch Art. 18 Informa-
tionsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 159 und Art. 1 Informationsverordnung, LGBl. 1999
Nr. 206.
156 Siehe Art. 15 Geschäftsordnung der Regierung.
157 Siehe Art. 20 Geschäftsordnung der Regierung.
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