Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
$38 VERFAHREN UND GESCHÄFTSVERKEHR 
I. Vorbereitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsverfahren 
1. Allgemeines 
Das Vorbereitungs- und Entscheidungsverfahren ist in den Einzelheiten 
in der Geschäftsordnung der Regierung geregelt, die sie auf dem Ver- 
ordnungswege erlässt.!?7 Es handelt sich um eine selbständige Verord- 
nung, 148 der «keine unmittelbare Aussenwirkung für andere Verfas- 
sungsorgane oder gar für die Bürger» zukommt.!*® 
2. Einladung 
Die Sitzungen der Regierung, zu denen der Regierungschef einlädt, fin- 
den in der Regel einmal in der Woche statt und zwar ordentlicherweise 
am Dienstag. Ausserordentliche Sitzungen ordnet der Regierungschef 
an, wenn die anstehenden Geschäfte nicht in einer wöchentlichen Sit- 
zung erledigt werden können oder wenn dies zwei Regierungsmitglieder 
verlangen. Die Wochen, an denen die Sitzungen ausfallen, bestimmt die 
Kollegialregierung.!59 
Gleichzeitig mit der Einladung wird die Traktandenliste zugestellt, 
die die Anträge der Ministerien enthält. Es kommt ihnen bei den Regie- 
rungsgeschäften eine vorbereitende Rolle zu. So haben sich die Regie- 
rungsmitglieder gegenseitig zu informieren, wenn eine Angelegenheit 
den Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungsmitglieder bzw. Minis- 
terien betrifft, und für eine dementsprechende Koordination zu sorgen 
bzw. die «Federführung» festzulegen.!! Ebenso dient das dem schwei- 
  
147 Siehe Art. 84 LV und Art. 3 Bst. f. KmG, LGBl. 1985 Nr. 41 und dazu Art. 13 ff. 
RVOG und Art. 7 RVOV sowie die Geschäftsordnung der Regierung, LGBl. 1994 
Nr. 14 i. d. F. LGBl. 2013 Nr. 204. 
148 Vgl. Andreas Schurti, Verordnungsrecht der Regierung, S. 62 f.; Andreas Kley, 
Grundriss, S. 48. 
149 Vgl. Steffen Detterbeck, Innere Ordnung, S. 1193 Rz. 55. 
150 Siehe Art. 14 Geschäftsordnung der Regierung. 
151 Siehe Art. 5a und Art. 5b Geschäftsordnung der Regierung und Art. 15 Abs. 1 
RVOG und dazu BuA Nr 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 35. 
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