Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierungsweise: Kollegial- und Ressortprinzip 
schliesst».116 In der Funktion als Leiter eines Ministeriums!!7 sind seine 
Kompetenzen in engem Rahmen gehalten,!!® um dem Kollegialprinzip 
gerecht zu werden. Sie erfassen im Wesentlichen Führungsaufgaben im 
Bereich des jeweiligen Ministertums.!!? 
3.  Verantwortlichkeit 
Jedes Mitglied ist Leiter eines Ministeriums und verfügt als solches 
grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbst- 
eintrittsrechte.!? Es trägt insoweit auch die politische Verantwortung.!?! 
IV. Präsidialprinzip 
Die Regierung ist als Kollegium organisiert, in dem die Mitglieder 
grundsätzlich gleichgestellt oder gleichberechtigt sind. Sie beraten und 
beschliessen die Geschäfte gemeinschaftlich. Es gilt für alle Entschei- 
dungen, die die Regierung trifft, das Kollegialprinzip. Der Regierung- 
schef verfügt über kein Weisungsrecht gegenüber den anderen Regie- 
chen Organisation die Tatsache entscheidend, «dass das Ressort dem Ressortminis- 
ter zur Besorgung übertragen wird. Ressort und Ressortverwalter gehören zusam- 
men; ohne Ressort gibt es kein Verwalten des Ressorts, kein Besorgen von Aufga- 
ben, und ohne Ressortminister bliebe das Ressort ein blosses, normativ bedeu- 
tungsloses Geschöpf der Phantasie». 
116 BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 11 f.; vgl. auch BuA 
Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 39 zu Art. 20 RVOG. 
117 Nach Art. 21 Abs. 1 RVOG sind die Regierungsmitglieder zur Leitung der ihnen 
übertragenen Ministerien berechtigt und verpflichtet. 
118 Diesen Rahmen stecken Art. 90 Abs. 1 und 91 IV ab. Sie setzen dem Ressortprin- 
zip oder Ressortsystem Grenzen, da sonst gewisse Verwaltungsgeschäfte der kolle- 
gialen Entscheidungen entzogen werden könnten. 
119 Vgl. BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 11. Der Wirkungs- 
kreis der Kollegialregierung wird demonstrativ in Art. 93 LV umschrieben. 
120 Siehe Art. 21 Abs. 3 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 
27. März 2012, S. 39 f., der vermerkt, dass sich diese Bestimmung an Art. 38 des 
schweizerischen RVOG anlehnt, und argumentiert, dass die Regierungsmitglieder 
als «monokratische Spitze der Ministerien» dieser (rechtlichen) Instrumente bedür- 
fen, um ihre Führung wahrzunehmen. 
121 Siehe auch Art. 80 Abs. 2 LV. 
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