Organisation der Regierung
III. Ressortprinzip bzw. Ministerialsystem
1. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt
Die Geschäftsbehandlung der Regierung ist, so Art. 83 LV, teils eine kol-
legiale, teils eine ressortmässige. «Bestimmte minder wichtige
Geschäfte»! können durch Gesetz den nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Regierungsmitgliedern zur selbständigen Erledigung über-
tragen werden. Sie werden auf die Geschäftsbereiche (Ressorts bzw.
Ministerien) aufgeteilt, die die einzelnen Regierungsmitglieder zu ver-
walten haben.!!° Das heisst, dass neben der Kollegialregierung auch
einem Regierungsmitglied «ein gewisser Kreis von Aufgaben als sein
Ressort zugeteilt wird».!!! Die Regierungsmitglieder treten demnach in
einer Doppelfunktion auf, nämlich einerseits als Mitglied der Kollegial-
regierung und andererseits als Ressortinhaber.!!?
2. Einrichtung von Ministerien
In der Ausgestaltung des Gesetzes über die Regierungs- und Verwal-
tungsorganisation werden bei der Regierung Ministerien eingerichtet,
auf die sie mit Verordnung ihre Geschäfte verteilt.!!? Sie haben keinen
Behördencharakter und sind bei der Regierung angesiedelt, sodass keine
neue Hierarchieebene geschaffen wird. Sie stellen vielmehr den «Wir-
kungsbereich» des einzelnen Regierungsmitgliedes bzw. Ministers!!*
dar,115 «der insbesondere die ihm unterstellten Amtsstellen ein-
109 Vgl. zu diesem Begriff SIGH 1979/5, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES
1980/81, S. 113 f. und StGH 1984/17, Urteil vom 25. April 1985, LES 4/1986, S. 100
(104). Danach dürfen nicht ganze Verwaltungszweige und nur gewisse untergeord-
nete Verwaltungsgeschäfte übertragen werden.
110 Siehe Art. 83, 90 Abs. 1 und 91 LV. Danach kennt die Verfassung auch eine ressort-
mässige Geschäftsbehandlung durch die Regierungsmitglieder.
111 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 69.
112 BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S.10.
113 Siehe Art. 18 und 19 RVOG.
114 Vegl. Art. 18 Abs. 4 RVOG.
115 Vgl. zum Begriff «Ressort» im österreichischen Recht Walter Barfuss, Ressortzu-
ständigkeit und Vollzugsklausel, S. 7 ff. Danach ist für das Verständnis der staatlı-
562