Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landständische Verfassung von 1818 
für die untere Landschaft.”° Darüber hinaus haben auch jene Besitzer 
einer «geistlichen Pfründe», die wenigstens über ein liegendes oder der 
Versteuerung unterworfenes Vermögen von 2500.- fl. (Gulden) verfü- 
gen, ein «Recht auf die Landstandschaft».”! 
Der Landmannschaft gehören von Verfassungs wegen die jeweiligen 
Richter und Säckelmeister an, denen die unmittelbare Leitung des Ge- 
meindewesens obliegt. Ein «Recht auf die Landstandschaft» haben auch 
jene Untertanen, die für ihre Person an liegenden Gründen einen Steuer- 
satz von 2000.- fl. (Gulden) ausweisen, «30 Jahre alt, vom unbescholte- 
nen und uneigennützigen Rufe und verträglicher Gemüthsart sind». Von 
diesem Recht macht jedoch weder ein Geistlicher noch ein Untertan 
Gebrauch.” Der Steuersatz ist für die Untertanen zu hoch angesetzt.” 
2. Verhältnis von Landesfürst und Ständen 
Die Landstände haben nur die Befugnis, im Landtag Vorschläge zu 
unterbreiten, die das «allgemeine Wohl» betreffen. Hiervon sind Vor- 
schläge ausgenommen,”* die sich auf vermögenswerte Rechte des Fürs- 
ten wie Landesregalien oder auf Angelegenheiten «im bürgerlichen, poli- 
tischen und peinlichen Fache» oder auf die «äusseren Staats-Verhält- 
nisse» beziehen.” Der Landesfürst behält sich das Recht der 
Genehmigung oder der Verwerfung vor. Wichtige Fragen wie die Ver- 
waltungsorganisation oder die Steuererhebung bleiben ihrem Zugriff 
verschlossen. Sie verfügen über kein Besteuerungs- und Gesetzgebungs- 
recht und können ihre Interessen gegenüber dem Landesfürsten nur in 
Form von Bitten und Ratschlägen vortragen.’® Sie können auf die Fest- 
legung des Budgets keinen Einfluss nehmen. Sie haben «sich nur über 
  
70 Vsl. als Beispiel Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 31. 
71 Vgl. $3 Landständische Verfassung. 
72 Vsl.$ 4 Landständische Verfassung und dazu Peter Geiger, Geschichte, S. 20 Fn. 38. 
73 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 22. 
74 Zu den Dominikalgefällen vgl. Winfried Klein, Die Domänenfrage im deutschen 
Verfassungsrecht, S. 57 ff. 
75 Vgl. $$ 13-17 Landständische Verfassung. 
76 Peter Geiger, Geschichte, S. 21 f.; vgl. auch Arthur Schlegelmilch, Die Alternative 
des monarchischen Konstitutionalismus, S. 29. 
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