Landständische Verfassung von 1818
für die untere Landschaft.”° Darüber hinaus haben auch jene Besitzer
einer «geistlichen Pfründe», die wenigstens über ein liegendes oder der
Versteuerung unterworfenes Vermögen von 2500.- fl. (Gulden) verfü-
gen, ein «Recht auf die Landstandschaft».”!
Der Landmannschaft gehören von Verfassungs wegen die jeweiligen
Richter und Säckelmeister an, denen die unmittelbare Leitung des Ge-
meindewesens obliegt. Ein «Recht auf die Landstandschaft» haben auch
jene Untertanen, die für ihre Person an liegenden Gründen einen Steuer-
satz von 2000.- fl. (Gulden) ausweisen, «30 Jahre alt, vom unbescholte-
nen und uneigennützigen Rufe und verträglicher Gemüthsart sind». Von
diesem Recht macht jedoch weder ein Geistlicher noch ein Untertan
Gebrauch.” Der Steuersatz ist für die Untertanen zu hoch angesetzt.”
2. Verhältnis von Landesfürst und Ständen
Die Landstände haben nur die Befugnis, im Landtag Vorschläge zu
unterbreiten, die das «allgemeine Wohl» betreffen. Hiervon sind Vor-
schläge ausgenommen,”* die sich auf vermögenswerte Rechte des Fürs-
ten wie Landesregalien oder auf Angelegenheiten «im bürgerlichen, poli-
tischen und peinlichen Fache» oder auf die «äusseren Staats-Verhält-
nisse» beziehen.” Der Landesfürst behält sich das Recht der
Genehmigung oder der Verwerfung vor. Wichtige Fragen wie die Ver-
waltungsorganisation oder die Steuererhebung bleiben ihrem Zugriff
verschlossen. Sie verfügen über kein Besteuerungs- und Gesetzgebungs-
recht und können ihre Interessen gegenüber dem Landesfürsten nur in
Form von Bitten und Ratschlägen vortragen.’® Sie können auf die Fest-
legung des Budgets keinen Einfluss nehmen. Sie haben «sich nur über
70 Vsl. als Beispiel Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 31.
71 Vgl. $3 Landständische Verfassung.
72 Vsl.$ 4 Landständische Verfassung und dazu Peter Geiger, Geschichte, S. 20 Fn. 38.
73 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 22.
74 Zu den Dominikalgefällen vgl. Winfried Klein, Die Domänenfrage im deutschen
Verfassungsrecht, S. 57 ff.
75 Vgl. $$ 13-17 Landständische Verfassung.
76 Peter Geiger, Geschichte, S. 21 f.; vgl. auch Arthur Schlegelmilch, Die Alternative
des monarchischen Konstitutionalismus, S. 29.
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