Organisation und Zuständigkeiten
Regierung, bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen ein-
zugehen. Der jährliche Zahlungsbedarf aus den Verpflichtungen ist in
den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen. Reicht der bewilligte Ver-
pflichtungskredit nicht aus, hat die Regierung den Landtag um einen
entsprechenden Ergänzungskredit zu ersuchen.?®
dc) Verfahren
Solche Finanzbeschlüsse des Landtages werden verfahrensmässig gleich
behandelt wie das Finanzgesetz. Sie werden auch im Landesgesetzblatt
veröffentlicht, wobei Verpflichtungskredite im Unterschied zum Finanz-
gesetz und zu den Nachtragskrediten grundsätzlich nicht als dringlich
erklärt werden.?®
e) Landesrechnung
Als notwendige Konsequenz des Budgetrechts steht dem Landtag die
Kompetenz zu, die Landesrechnung zu prüfen und zu genehmigen.?!
Die Verfassung verpflichtet die Regierung, «in der ersten Hälfte des fol-
genden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über
die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewil-
ligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen».?? Dies geschieht durch
den Rechenschaftsbericht, der von der Regierung auszuarbeiten und dem
Landtag vorzulegen ist.?® Genehmigt er den Rechenschaftsbericht, ent-
bindet er die Regierung von ihrer finanziellen Verantwortlichkeit für ihre
«Amtstätigkeit» im abgelaufenen Verwaltungsjahr.?* Die Genehmigung
ist gleichbedeutend mit der «Decharge-Erteilung» an die Regierung.
389 Vgl. Art. 13 FHG.
390 Vgl. etwa LGBl. 2011 Nr. 528, 2011 Nr. 529, 2011 Nr. 530, 2011 Nr. 531, 2011 Nr. 532;
vgl. auch Roger Beck, Landtag, S. 271 und 274.
391 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 251.
Nach ihm sind die Budgetbewilligung und die Kontrolle des Budgetvollzuges im
Rahmen der Landesrechnung gleichwertige Aufgaben: «Das eine ist ohne das andere
undenkbar.» Vgl. auch Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 130.
392 Siehe Art. 69 Abs. 2 LV; vgl. auch die fast wörtlich gleiche Fassung des $ 45 Satz 2
KV 1862.
393 Siehe Art. 62 Bst. e und Art. 93 Bst. f LV; vgl. auch Roger Beck, Landtag, S. 264.
394 Vgl. Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 130.
395 Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
S$. 496 Rz. 1535.
524