Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
Regierung, bis zum festgesetzten Betrag finanzielle Verpflichtungen ein- 
zugehen. Der jährliche Zahlungsbedarf aus den Verpflichtungen ist in 
den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen. Reicht der bewilligte Ver- 
pflichtungskredit nicht aus, hat die Regierung den Landtag um einen 
entsprechenden Ergänzungskredit zu ersuchen.?® 
dc) Verfahren 
Solche Finanzbeschlüsse des Landtages werden verfahrensmässig gleich 
behandelt wie das Finanzgesetz. Sie werden auch im Landesgesetzblatt 
veröffentlicht, wobei Verpflichtungskredite im Unterschied zum Finanz- 
gesetz und zu den Nachtragskrediten grundsätzlich nicht als dringlich 
erklärt werden.?® 
e) Landesrechnung 
Als notwendige Konsequenz des Budgetrechts steht dem Landtag die 
Kompetenz zu, die Landesrechnung zu prüfen und zu genehmigen.?! 
Die Verfassung verpflichtet die Regierung, «in der ersten Hälfte des fol- 
genden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über 
die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewil- 
ligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen».?? Dies geschieht durch 
den Rechenschaftsbericht, der von der Regierung auszuarbeiten und dem 
Landtag vorzulegen ist.?® Genehmigt er den Rechenschaftsbericht, ent- 
bindet er die Regierung von ihrer finanziellen Verantwortlichkeit für ihre 
«Amtstätigkeit» im abgelaufenen Verwaltungsjahr.?* Die Genehmigung 
ist gleichbedeutend mit der «Decharge-Erteilung» an die Regierung. 
  
389 Vgl. Art. 13 FHG. 
390 Vgl. etwa LGBl. 2011 Nr. 528, 2011 Nr. 529, 2011 Nr. 530, 2011 Nr. 531, 2011 Nr. 532; 
vgl. auch Roger Beck, Landtag, S. 271 und 274. 
391 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 251. 
Nach ihm sind die Budgetbewilligung und die Kontrolle des Budgetvollzuges im 
Rahmen der Landesrechnung gleichwertige Aufgaben: «Das eine ist ohne das andere 
undenkbar.» Vgl. auch Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 130. 
392 Siehe Art. 69 Abs. 2 LV; vgl. auch die fast wörtlich gleiche Fassung des $ 45 Satz 2 
KV 1862. 
393 Siehe Art. 62 Bst. e und Art. 93 Bst. f LV; vgl. auch Roger Beck, Landtag, S. 264. 
394 Vgl. Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 130. 
395 Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 
S$. 496 Rz. 1535. 
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