Organisation und Zuständigkeiten
bedürfen.?! Ein Beschluss, den jedes Organ einzeln für sich trifft, wirkt
sich verfahrensmässig, wenn er nicht zustande kommt, wie ein «absolu-
tes Veto» aus, sodass das initiierte Personal- oder Sachgeschäft nicht
mehr vor das nächstfolgende Organ gelangt.?22
Die kompetenziellen Grenzen ergeben sich aus der verfassungs-
rechtlichen Zuweisung der Entscheidungskompetenzen an andere
Organe. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass viele Kompetenzen
in der Verfassung «in offener und unbestimmter Weise» geregelt sind,
sodass insbesondere bei der Kompetenzabgrenzung zwischen den
betreffenden Organen Probleme auftreten.?3
Die Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung geben Aufschluss
darüber, inwieweit es dem Landtag obliegt, an der Gestaltung des staat-
lichen Lebens mitzuwirken und «welcher Art diese Mitwirkung» ist. Als
«Mitfaktor der Legislative» — der Landtag ist nicht allein gesetzgebende
Gewalt — liegt der «Hauptakzent» seiner Tätigkeit im Bereich der
Rechtsetzung.?* Sie wird als vornehmste Aufgabe an erster Stelle im
Zuständigkeitskatalog des Art. 62 LV genannt. Der aus der Gewaltentei-
lung hergeleitete Grundsatz, nach dem der Volksvertretung lediglich
und ausschliesslich gesetzgebende Funktionen zustehen, hat in der Ver-
fassung keine Aufnahme gefunden.?5 Der Landtag übt auch andere
Funktionen als diejenigen der (Mit-)Gesetzgebung aus bzw. fasst auch
nicht-legislative Beschlüsse.
Zum organisatorischen Eigenbereich des Landtages gehören die
Geschäftsordnung, ”*® die Disziplinargewalt, die es ihm ermöglicht,
«seine Funktionen in einer seiner Stellung angemessenen und würdigen
Art zu erfüllen»,?7 sowie die Validierung seiner Wahl, wobei über Wahl-
beschwerden der Staatsgerichtshof entscheidet.?28
321 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 53.
322 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 54.
323 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 49 Rz. 92.
324 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 111.
325 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 111; vgl. etwa den Zuständigkeitskatalog in
Art. 62 LV.
326 Art. 60 LV erteilt dem Landtag den Auftrag, für sich eine Geschäftsordnung festzu-
setzen. Siehe Geschäftsordnung für den Landtag, LGBl. 2013 Nr. 9, und vorne S. 470.
327 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 112.
328 Siehe Art. 59 LV und vorne S. 445 f. sowie hinten S. 656 ff.
514