Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Parlamentarisches Verfahren 
es nicht um kurze Zitate geht, die er zur Unterstützung und Begründung 
seines Votums verwendet. Er kann auch jederzeit Anträge auf Schluss 
der Debatte stellen.?® 
Ein Ordnungsantrag unterbricht die Beratung über den Hauptge- 
genstand, die erst wieder aufzunehmen ist, wenn sich die Verfahrensfra- 
gen erledigt haben, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsgegen- 
stand und der Geschäftsordnung auftreten.?* 
Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt der Präsident die Bera- 
tung für beendet.?® 
2. Gesetzesvorlagen?® 
a) Eintretensdebatte 
Der Landtag setzt sich zunächst mit der grundsätzlichen Frage ausei- 
nander, ob er sich überhaupt mit der Gesetzesvorlage im Einzelnen 
befassen soll. In dieser Phase des Verfahrens können Anträge auf Eintre- 
ten, Nichteintreten, Überweisung an eine Kommission oder an die 
Regierung, Verschiebung oder Rückweisung an die Regierung gestellt 
werden. Beschliesst der Landtag, auf die Gesetzesvorlage einzutreten, 
unterliegt diese in der Regel einer zweimaligen Lesung und der Schluss- 
abstimmung.2” 
b) Detailberatung 
Im Anschluss an die Eintretensdebatte berät der Landtag die Gesetzes- 
vorlage artikelweise. In der zweiten Lesung wird über die einzelnen 
Artikel abgestimmt. Bis zu dieser Abstimmung können Abänderungs-, 
Zusatz- oder Streichungsanträge eingebracht werden. Solche Anträge 
müssen allerdings, wenn sie Artikel betreffen, die in der Gesetzesvorlage 
  
293 Siehe Art. 31 Abs. 1, 2 und 5 GOLT. 
294 Siehe Art. 32 GOLT. 
295 Siehe Art. 33 GOLT. 
296 Nach Art. 34 GOLT finden auf die Beratung von Finanzbeschlüssen die Absätze 1, 
3 und 4 und von Staatsverträgen Abs. 1 sinngemäss Anwendung. 
297 Siehe Art. 34 Abs. 1 und 2 GOLT und zum parlamentarischen Gesetzgebungsver- 
fahren Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 219. 
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