Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Spätabsolutistische Verfassungsphase 
Das Volk kam sich entrechtet vor. Die Dienstinstruktionen führten zu 
einer von oben angeordneten Umgestaltung der Verfassungsverhältnisse. 
Im Schrifttum ist von einer «Revolution von oben» die Rede,” die sich 
nachhaltig auf die staatliche und politische Ordnung ausgewirkt hat. Die 
Dienstinstruktionen stellten eine neue Ära dar, die abrupt gegen die 
Widerstände der Untertanen, die ihr altes Recht verteidigten, mit der 
Vergangenheit gebrochen hat. Auch wenn sie nicht im eigentlichen Sinn 
als Verfassung bezeichnet werden können, sind sie doch Ausdruck poli- 
tischer Herrschaftsgewalt, die vor allem in organisatorischer Hinsicht 
Entscheidungen von grundlegender Bedeutung trifft.“ 
2. Stellung des Fürsten 
Fürst Johann I. tritt ganz im Stile des absoluten Monarchen und Lan- 
desherrn auf“! und beseitigt aus eigener Machtvollkommenheit den Lan- 
desgebrauch (Landammannverfassung), den «das so nöthige wie er- 
spriessliche Werk der künftigen Landesverfassung» ersetzen soll. Die 
Aufhebung der Landammannverfassung erscheint unter diesen Umstän- 
den als Konsequenz der vom Fürsten beanspruchten Souveränität,? die 
ihm ohne Einschränkung die Rheinbundakte zusicherten.® Das Alte 
38 Alois Ospelt, Die Landesbeschreibung des Landvogts Josef Schuppler, Einleitung, 
$. 212. 
39 Georg Malin, Politische Geschichte, S. 58; siehe auch Georg Schmidt, Fürst Johann 
I., S. 408 und 410, der von einer «ungeheuren» bzw. «entscheidenden» Zäsur spricht. 
40 Formulierung in Anlehnung an Dieter Gosewinkel /Johannes Masing, Die Verfas- 
sungen in Europa, S. 1; zum Rechtscharakter der Dienstinstruktionen siehe Herbert 
Wille, Staat und Kirche, S. 34 f.; Paul Vogt, Verfassungsdokumente Liechtensteins, 
Einleitung, S. 297 f.; Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes der liechtensteini- 
schen konstitutionellen Verfassung von 1862, S. 37. 
41 Vgl. Georg Malin, Politische Geschichte, S. 49 f.; Georg Schmidt, Fürst Johann T., 
S. 411. 
42 Karl von In der Maur, Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein, S. 172 spricht 
in diesem Zusammenhang von einem «neubegründeten Verhältnis der Souveränität». 
43 Siehe Art. 26 i. V. m. Art. 25 RBA; Reinhard Mussgnug, Der Rheinbund, S. 264. Vgl. 
auch Brigitte Mazohl-Wallnig, Sonderfall Liechtenstein, S. 13 f., die auf den Unter- 
schied zwischen der traditionalen Landeshoheit im Rahmen der Reichsverfassung 
und der modernen Souveränität im Rahmen des Rheinbundes aufmerksam macht. 
Es werde mit der «geteilten Souveränität» gebrochen, denn Fürst und Volk, Kaiser 
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