Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Spätabsolutistische Verfassungsphase 
Untertanen fehlt damit ausserhalb des eigenen Herrschaftssystems eine 
Rechtsinstanz. 
IV. Normativer Unterbau 
Die Dienstinstruktionen ordnen, wie sie zu verstehen geben, neben 
anderen Gesetzen eine «den Zeitumständen und Verhältnissen des Lan- 
des anpassende Jurisdiktionsnorma» an. In der Folge führt die Fürstliche 
Verordnung vom 18. Februar 181225 auch die österreichische allgemeine 
bürgerliche Gerichtsordnung von 1781 und das österreichische Gesetz- 
buch über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen von 1803 ein. 
Gleichzeitig treten «alle anderen bisher gültig gewesenen bürgerliche(n) 
und peinliche(n) Gesetze gänzlich» ausser Kraft. Diese Massnahme 
macht eine Novellierung notwendig. Der alte Landsbrauch, der als Leit- 
faden für die Rechtsprechung gedient hat, besteht nicht mehr.? Vor der 
Reform existierten als wichtige Gesetzesnormen lediglich der Lands- 
brauch, die Polizeiordnung von 1732 und die Peinliche Gerichtsordnung 
Kaiser Karls V. vom Jahre 1532.77 
V. Staatspolitische Tragweite 
1. Auswirkungen 
Die Dienstinstruktionen, die Landvogt Joseph Schuppler als die «ganz 
nach dem Sinne der oestreichschen Gesetze eingerichtete(n) neue(n) 
Landesverfassung»?$ bezeichnet, bedeuten eine tiefgreifende Neugestal- 
tung der staatlichen Ordnung, die «Ansätze zum modernen Staat erken- 
nen» lassen.?? Sie treffen neben weitreichenden Verwaltungs- und Justiz- 
  
25 Vgl. Einführung des österr. ABGB, der Gerichtsordnung und des Strafgesetzes vom 
18. 2. 1812 (im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>). 
26 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 172. 
27 Alois Ospelt, Die geschichtliche Entwicklung des Gerichtswesens, S. 234. 
28 So Joseph Schuppler, Beschreibung des Fürstentums Liechtenstein, S. 249. 
29 Georg Malin, Politische Geschichte, S. 58; Alois Ospelt, Die geschichtliche Ent- 
wicklung des Gerichtswesens, S. 233. 
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