Rechtsstellung des Landtages
ten repräsentieren auch nicht nur diejenigen stimmberechtigten Personen
oder «Wählergruppen» bzw. politische Parteien, die sie zur Wahl vorge-
schlagen haben. Der in der Wahlkompetenz und im Wahlvorgang ge-
schaffene Volksbezug begründet die Repräsentation, die begrifflich als
«rechtlich autorisierte selbständige Ausübung von Herrschaftsfunktio-
nen, im Namen des Volkes, durch Wahl legitimiert durch das Volk und,
ohne bindende Aufträge, im Gesamtinteresse des Volkes» erfasst wird.“
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass bei der befristeten, kurzen
Amtsdauer von vier Jahren*®! der Repräsentationszustand während der
ganzen Amtsdauer anhält, «auch wenn faktisch erhebliche Divergenzen
zwischen dem Volk und dem Gewählten auftreten und irgendwie mess-
bar sein sollten», was aber in der Regel nicht der Fall sein dürfte.®
Der Repräsentationsfunktion des Landtages eigen ist, dass er in sei-
ner parlamentarischen Tätigkeit unabhängig von Gruppeninteressen ist,
wie dies auch dem repräsentativen Status des Abgeordneten entspricht.
Dieser verpflichtet sich und hat zu schwören, «in dem Landtage das
Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und
Gewissen zu fördern».® Sein Abstimmungsverhalten hat sich einzig
nach seinem Eid und seiner Überzeugung zu richten.“ Die Unabhän-
gigkeit des Abgeordneten schützt die sogenannte parlamentarische
Immunität bzw. Indemnität. Er kann für Abstimmungen niemals und
auch nicht für seine in den Sitzungen des Landtages oder seiner Kom-
missionen gemachten Äusserungen gerichtlich belangt werden.® Der
59 Siehe für die Landtagswahlen Art. 37 Abs. 2, 38 und 40 VRG; vgl. auch Kurt Ei-
chenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 252 Rz. 4.
60 Gerard Batliner, Parlament, S. 39 unter Bezugnahme auf Ernst Fraenkel, Die reprä-
sentative und plebiszitäre Komponente, S. 5.
61 Nach Art. 47 Abs. 1 LV beträgt die Mandatsdauer zum Landtag, abgesehen von
der vorzeitigen Auflösung durch Landesfürst und Volk (Art. 48 Abs. 1 und 3 LV),
vier Jahre.
62 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 252 Rz. 2.
63 Siehe Art. 54 LV.
64 Siehe Art. 57 Abs. 1 LV.
65 Siehe Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV; vgl. auch Gerard Batliner, Parlament, S. 44 f. Er weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der 1939 in die Verfassung eingefügte
Art. 47 Abs. 2, wonach ein Abgeordneter aus wichtigen Gründen auf Antrag der
betreffenden Fraktion durch die Wählergruppen, denen der Abgeordnete angehört,
aus dem Landtag abberufen werden kann, einen «Fremdkörper im System der Ver-
fassung> darstellt. Er ist mit der dem Repräsentationsgedanken verbundenen Unab-
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