Spätabsolutistische Verfassungsphase
Die Landammannverfassung, die sich etwa um 1500 herausgebildet
hatte, räumte der Bevölkerung weitgehende Mitwirkung in Verwaltung
und Rechtsprechung ein.!? Der Landammann war Vorstand des Gerichts
einer Landschaft und gleichzeitig auch der oberste Verwaltungsbeamte
seiner Landschaft. Die Institution der Landammänner und der Gerichte
wurde zwar schon im Jahre 1719 bei der Erhebung der beiden Herr-
schaften, der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, zum
Reichsfürstentum aufgehoben und die beiden Landschaften unter einem
Oberamt und sechs Ämtern zusammengelegt. «Aus blosser Gnade»
wurde jedoch 1733 eine nur noch in «geschmälerter Gestalt»!* beste-
hende Landammannverfassung für beide Landschaften «mehr formell
als materiell»!> wieder eingeführt.!®
II. Zentralisierung der Verwaltung
1. Allgemeines
Mit einer völlig zentralisierten und mit allen Kompetenzen ausgestatte-
ten Verwaltung sollte eine durchgreifende, den Anforderungen der
neuen Verhältnisse gewachsene, wirtschaftliche Reform durchgeführt
werden.!’ So umfasst die zum 1. Januar 1809 eingeführte neue Ordnung
auch die Landesverwaltung, die grundlegend umgestaltet wird. Die jahr-
hundertealten Gerichtsgemeinden werden eliminiert. Die Gerichtsin-
struktion vom 1. Januar 18108 betrachtet die Gemeinden nur noch als
staatliche Organe, die nach Weisung der Obrigkeit bestimmte Pflichten,
wie die Verwaltung des Gemeindevermögens oder die niedere Gerichts-
pflege in Streit- und Schuldsachen, zu besorgen haben.!?
13 Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 22 mit weite-
ren Hinweisen. Zur Landammannverfassung siehe Fabian Frommelt, in: Histori-
sches Lexikon, Bd. 1, S. 473 f.
14 Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 (1901), S. 88.
15 Josef Ospelt, Verfassungsgeschichte, S. 19; vgl. auch Paul Vogt, Brücken zur Ver-
gangenheit, S. 83.
16 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 169 Fn. 309.
17. Alois Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 76.
18 Im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>.
19 Alois Ospelt, Das Bürgerrecht, S. 150.
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