Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Spätabsolutistische Verfassungsphase 
Die Landammannverfassung, die sich etwa um 1500 herausgebildet 
hatte, räumte der Bevölkerung weitgehende Mitwirkung in Verwaltung 
und Rechtsprechung ein.!? Der Landammann war Vorstand des Gerichts 
einer Landschaft und gleichzeitig auch der oberste Verwaltungsbeamte 
seiner Landschaft. Die Institution der Landammänner und der Gerichte 
wurde zwar schon im Jahre 1719 bei der Erhebung der beiden Herr- 
schaften, der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, zum 
Reichsfürstentum aufgehoben und die beiden Landschaften unter einem 
Oberamt und sechs Ämtern zusammengelegt. «Aus blosser Gnade» 
wurde jedoch 1733 eine nur noch in «geschmälerter Gestalt»!* beste- 
hende Landammannverfassung für beide Landschaften «mehr formell 
als materiell»!> wieder eingeführt.!® 
II. Zentralisierung der Verwaltung 
1. Allgemeines 
Mit einer völlig zentralisierten und mit allen Kompetenzen ausgestatte- 
ten Verwaltung sollte eine durchgreifende, den Anforderungen der 
neuen Verhältnisse gewachsene, wirtschaftliche Reform durchgeführt 
werden.!’ So umfasst die zum 1. Januar 1809 eingeführte neue Ordnung 
auch die Landesverwaltung, die grundlegend umgestaltet wird. Die jahr- 
hundertealten Gerichtsgemeinden werden eliminiert. Die Gerichtsin- 
struktion vom 1. Januar 18108 betrachtet die Gemeinden nur noch als 
staatliche Organe, die nach Weisung der Obrigkeit bestimmte Pflichten, 
wie die Verwaltung des Gemeindevermögens oder die niedere Gerichts- 
pflege in Streit- und Schuldsachen, zu besorgen haben.!? 
  
13 Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 22 mit weite- 
ren Hinweisen. Zur Landammannverfassung siehe Fabian Frommelt, in: Histori- 
sches Lexikon, Bd. 1, S. 473 f. 
14 Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 (1901), S. 88. 
15 Josef Ospelt, Verfassungsgeschichte, S. 19; vgl. auch Paul Vogt, Brücken zur Ver- 
gangenheit, S. 83. 
16 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 169 Fn. 309. 
17. Alois Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 76. 
18 Im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>. 
19 Alois Ospelt, Das Bürgerrecht, S. 150. 
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