Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Besondere Arten von Volksrechten 
geben und ihn der Volksabstimmung zu unterstellen.?” Die Durchfüh- 
rung obliegt wie bei anderen Volksabstimmungen der Regierung. Wird 
der Misstrauensantrag angenommen, ist dieses Ergebnis dem Landes- 
fürsten mitzuteilen. Die Behandlung erfolgt nach dem Hausgesetz des 
Fürstlichen Hauses.*° Das Misstrauensvotum des Stimmvolkes ist ledig- 
lich als Antrag an die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des 
Fürstlichen Hauses zu verstehen, die als hausgesetzliches Organ die 
Entscheidung treffen. Vom Ausgang des Verfahrens ist der Landtag zu 
verständigen. Die Entscheidung kann in einer Ablehnung des Misstrau- 
ensantrages®2 oder in einer Verwarnung oder Absetzung des Landes- 
fürsten bestehen.?® Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen 
Hauses sind in ihrer Entscheidung frei, ob und allenfalls welche Konse- 
quenzen sie aus der Volksabstimmung ziehen.?* Der Misstrauensantrag 
ist rechtlich nicht verbindlich und hat nur die Wirkung einer Petition.? 
Er bleibt jedenfalls ohne staatsrechtliche Auswirkungen auf die Stellung 
des Landesfürsten. 
wobei vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungs- 
beschlüsse einen solchen Misstrauensantrag nicht stellen können. 
299 Der Hinweis auf Art. 66 Abs. 6 LV stellt klar, dass der Misstrauensantrag wie ein 
vom Landtag abgelehnter Gesetzes- bzw. Verfassungsentwurf zu behandeln ist, der 
im Wege der Volksinitiative zustande gekommen ist. 
300 Vgl. Art. 13ter i. V. m. Art. 16 HG. 
301 Vgl. Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 83. 
302 Der Misstrauensantrag gilt nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b HG auch dann als abgelehnt, 
wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung gefällt wird. Daraus folgert 
Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 87, dass sich damit «der Volksentscheid nicht als 
formalisierter Antrag an das Fürstenhaus, sondern als blosse Petition oder Konsul- 
tatiyabstimmung>» entpuppt. 
303 Siehe Art. 16 HG i. V. m. Art. 14 und 15 HG und dazu Zoltän Tibor Pällinger, Mo- 
narchien, S. 9; ders., Stellung des Fürsten, S. 16, der festhält: Nimmt man diese haus- 
interne Entscheidungszuständigkeit bzw. diesen familienpolitischen Entscheid in 
den Blick, ist es schwer verständlich, von einer Regelung zu sprechen, die «einer for- 
malen staatsrechtlichen Sanktionierung einer begründeten staatspolitischen Kritik 
des Volkes am Verhalten des Fürsten als Staatsoberhaupt dienen» soll. So aber Günt- 
her Winkler, Verfassungsrecht, S. 74. 
304 Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 669 Rz. 68 mit weiteren 
Hinweisen. 
305 Vgl. Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 87 und 89; siehe auch vorne S. 317 f. 
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