Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
stimmt» wird.?*° Auf diese Weise ist es ihm möglich, unstrittige Sachbe- 
reiche von der Abstimmung auszusparen.?“! Auch die Stimmberechtigten 
können ein Referendumsbegehren lancieren, das sich nur gegen einen 
Teil eines Landtagsbeschlusses wendet.?? Wenn es erfolgreich wäre, 
müsste allerdings der Landtag unter Umständen bestimmen, so gibt Mar- 
tin Batliner?® zu bedenken, «ob der Rest des Landtagsbeschlusses (der ja 
durch das Referendum nicht berührt wird) allein weiterhin Gültigkeit 
behalten soll, ob er zu ergänzen oder gänzlich aufzuheben sei».2*4 
Das (fakultative) Referendum übt verschiedene Funktionen aus 
und rückt im Ergebnis von der Repräsentationsidee ab, die im Landtag 
zum Ausdruck kommt. Es stellt insoweit eine «Oppositionseinrich- 
tung» dar, als die Stimmberechtigten in der Abstimmung einen Land- 
tagsbeschluss ablehnen. Stimmen sie ihm zu, kann von einer «Bestäti- 
gungsfunktion» gesprochen werden.2%5 
III. Ausschluss des Referendums 
Der Landtag kann Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzbeschlüsse dem 
Referendum entziehen, indem er sie für dringlich erklärt.? Davon aus- 
genommen sind Zustimmungsbeschlüsse zu Staatsverträgen.?*”7 Der 
Landtag hat den «Entscheid» über die Dringlicherklärung dem jeweili- 
gen Beschluss beizufügen.?*8 
Die Dringlicherklärung schliesst das (Stimm-)Volk von der Mitwir- 
kung an der staatlichen Willensbildung aus.?® Gesetzes- und Finanzbe- 
schlüsse des Landtages unterliegen nämlich nicht in jedem Fall dem fa- 
  
240 So Art. 77 Abs. 1 und 3 VRG. 
241 Vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 179. 
242 Vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. a VRG. 
243 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 179. 
244 In diesem Fall können die Stimmberechtigten auch inhaltlich bis zu einem bestimm- 
ten Grad Einfluss auf die Entscheidung des Landtages nehmen. 
245 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 186 Rz. 13. 
246 Siehe Art. 66 Abs. 1 und 2 LV und Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG; zur Dringlicherklärung 
siehe hinten S. 510 und 519 sowie Martin Batliner, Politische Volksrechte, 5. 188 f. 
247 Siehe Art. 66bis LV und Art. 75a VRG. 
248 Siehe Art. 75 Abs. 4 VRG. 
249 Zum sogenannten «unechten Referendumsrecht» siehe Hilmar Hoch, Verfassung- 
und Gesetzgebung, S. 223. 
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