Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Initiativrecht 
nicht vereinbaren lassen, nicht statthaft sind. Man könnte auch auf die 
unmittelbare Anwendbarkeit des EWR-Rechts, die «als Konsequenz aus 
dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts im Einzelfall» interpretiert 
wird,2% abstellen. Danach hat unmittelbar anwendbares EWR-Recht 
Vorrang gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht,?® sodass auch 
unter diesem Aspekt Verfassungsinitiativen nicht zuzulassen sind. 
cb) Andere inhaltliche Schranken 
Volksinitiativen, die einen unmöglichen Inhalt aufweisen, sind ausge- 
schlossen.2% Sie entbehren der «inhaltlichen Zulänglichkeit».2” Ein 
unmöglicher bzw. undurchführbarer Inhalt liegt vor, wenn sich die vor- 
geschlagene Regelung tatsächlich nicht verwirklichen lässt, wenn sie 
«physisch Unmögliches» verlangt?® oder «völlig unrealistisch» ist.?% 
Eine Undurchführbarkeit ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Ledig- 
lich praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Initiative genü- 
gen nicht, um sie für nichtig zu erklären.21° 
Als ungeschriebenes Grundrecht bildet auch das Willkürverbot?!! 
eine materielle Schranke für Volksinitiativen. Es zählt zweifellos zum 
unverzichtbaren Grundbestand des Rechtsstaates?!? und garantiert für 
die gesamte Rechtsordnung einen Minimalstandard an Recht und 
Gerechtigkeit. Demnach verstossen Initiativen gegen das Willkürverbot, 
wenn sie qualifiziert das Recht verletzen und damit krass gegen elemen- 
tare Gerechtigkeitsvorstellungen verstossen. ?!} 
  
204 Diese Formulierung ist von Peter Bussjäger, Rechtsfragen, S. 142 übernommen wor- 
den. 
205 Peter Bussjäger, Rechtsfragen, S. 146. 
206 Michael Ritter, Besonderheiten der direkten Demokratie, 5. 8. 
207 Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 214 Rz. 6. 
208 Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 209 Rz. 499 und 
S. 837 f. Rz. 2114 ff. 
209 Vgl. Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 661 Rz. 48 unter 
Bezugnahme auf BuA Nr. 79/2004 vom 24. August 2004, 5. 23 f. 
210 Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 661 Rz. 48. 
211 Dazu ausführlich Hugo Vogt, Willkürverbot, S. 336 ff. und S. 56 f., 79 ff. und 144 ff. 
zum Willkürbegriff des Staatsgerichtshofes. 
212 StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11 Erw. 2.2). 
213 Vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, S. 105 f. und 390; Yvo Hangartner/ Andreas Kley, 
Die demokratischen Rechte, S. 206 ff. Rz. 493 ff. 
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