Die einzelnen politischen Rechte
1. ZP zur EMRK vorgeschrieben, der zu freien und geheimen Wahlen in
angemessenen Abständen unter Bedingungen verpflichtet, die die freie
Äusserung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden
Organe gewährleisten.!?
Der Grundsatz der freien Wahl garantiert, das Wahlrecht ohne
Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung ausüben zu können.!®
Dies betrifft sowohl den Willensbildungsprozess als auch die Willens-
kundgabe. Die Behörden haben objektiv und ausgewogen über den
Abstimmungsgegenstand zu informieren bzw. im Falle von Wahlen die
Neutralitätspflicht strikt einzuhalten. !?®
Der österreichische Verfassungsgerichtshof leitet aus dem Grund-
satz der freien Wahl auch ab, dass niemand gegen seinen Willen in einen
Wahlvorschlag aufgenommen werden darf.!” So ist denn auch gemäss
Art. 43 Abs. 1 VRG mit der Einreichung der Wahlvorschläge bei der
Regierung eine Annahmeerklärung der Kandidaten vorzulegen, in der
sie festhalten, die Kandidatur anzunehmen.
$18 INITIATIVRECHT
I. Begriff und Arten
Das Recht der Initiative, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlä-
gen, steht nach Art. 64 LV neben dem Landesfürsten, der Regierung und
dem Landtag auch einer bestimmten Anzahl stimm- und wahlberechtig-
ter Landesbürger zu. Es ist als «Kollektivbegehren» ausgestaltet.!?® Die
134 Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht für den Gesetzgeber eine beschränkte
Ermächtigung, bestimmte Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht auszu-
schliessen bzw. das Grundrecht auf Teilnahme an Wahlen zu beschränken. Siehe zur
Rechtsprechung des EGMR und zur österreichischen Rechtslage Katharina Pabel,
Wahlrecht auch für Strafgefangene, S. 553 f.
135 Zur freien Willensbildung im Vorfeld von Abstimmungen grundsätzlich StGH
1993/8, Urteil vom 21. Juni 1993, LES 3/1993, S. 91 (96 ff. Erw. 2).
136 Vgl. Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 672 ff. Rz. 75 ff.
bzw. S. 675 f. Rz. 81 ff.
137 Siehe VfSlg 13.966.
138 Vgl. für die Verfassung des Kantons Aargau $ 64 Abs. 1 und dazu Kurt Eichenber-
ger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 210 Rz. 4.
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