Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Einleitung 
chie»”, von der auch die Staatspraxis auszugehen scheint.?® Demgegen- 
über ist nicht zu übersehen, dass einige für die Konstitutionelle Verfas- 
sung von 1862 charakteristische Rechtsinstitute, wie z.B. das Gesetzes- 
sanktionsrecht des Fürsten, weiterhin ihren Platz in der von der Verfas- 
sung neu konstituierten rechtsstaatlichen Ordnung gefunden haben,?? 
sodass deren Bedeutung für das Verhältnis von Fürst und Volk bzw. 
Landtag im Gesetzgebungsbereich zu ermitteln ist. 
Die Verfassung, die zur gemeinsamen verbindlichen Grundlage für 
alle staatliche Gewalt geworden ist, hat sich der Verfassungsgerichts- 
barkeit geöffnet, die der Staatsgerichtshof in einem umfassenden Sinne 
ausübt. Er ist die Instanz, die die Einhaltung der Verfassung garantiert. 
Bisher setzte der Dualismus zwischen Fürst und Landtag, der der Kon- 
stitutionellen Verfassung von 1862 wesenseigen war, der Verfassungsge- 
richtsbarkeit, die den Vorrang der Verfassung und die Bindung an sie 
voraussetzt, «systembedingte prinzipielle Schranken».? In diesem 
Zusammenhang stellt sich die Frage, welche inhaltlichen Folgerungen 
aus dieser staatlichen Verrechtlichung für das Verständnis der konstitu- 
tionellen (Erb-)Monarchie und deren höchsten Organe zu ziehen sind 
und welche grundlegende Änderungen dieser Neuausrichtung zuzu- 
schreiben sind. 
Zusammenfassend gesagt: Das Werk setzt sich zum Ziel, einerseits 
den Staatstypus der Monarchie liechtensteinischer Prägung aus der ent- 
stehungsgeschichtlichen Perspektive zu bestimmen und im Lichte der 
heutigen Staats- und Verfassungsordnung zu hinterfragen und anderer- 
seits das Verhältnis der einzelnen obersten Staatsorgane zueinander sys- 
tematisierend zu verdeutlichen. 
27 Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 30, 48 und 49. 
28 Vgl. Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 10. A. A. Zoltän Tibor Pällinger, Monar- 
chien, S. 7 ff., der die Demokratieverträglichkeit der Verfassung 2003 infrage stellt. 
Vgl. zur Verfassungsrevision 2003 die Opinion der Venedig-Kommission vom 
16. Dezember 2002, abgedruckt in: Günther Winkler, Europarat, S. 71-188. 
29 Zu verweisen ist etwa auf das Sanktionsverweigerungsrecht von Gesetzen oder das 
Notverordnungsrecht des Fürsten. Siehe hinten S. 319 ff. bzw. S. 371 ff. 
30 Andreas Heusch, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, S. 75; vgl. auch Rainer 
Wahl, Die Entwicklung des deutschen Verfassungsstaates, S. 83 f. Rz. 56. 
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