Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
II. Formelle auswärtige Gewalt 
Unterscheidet man zwischen einer formellen und einer materiellen Seite 
der Vertretung des Staates nach aussen,?® hat der Landesfürst als Inha- 
ber der formellen auswärtigen Gewalt umfassende (Repräsentations-) 
Befugnisse. «Ihm kommen all jene Akte zu, in denen der Staat seinen 
Willen nach aussen rechtswirksam kundtut, in denen er sich als Völker- 
rechtssubjekt an die übrigen Völkerrechtssubjekte wendet und sich 
durch Erklärungen berechtigt und verpflichtet.» 21 So erteilt er im Rah- 
men des Vertragsschliessungsverfahrens?®, das in gemeinsamer Abspra- 
che zwischen Fürst und Regierung initiiert wird, den Unterhändlern die 
Verhandlungs- und Unterzeichnungsvollmacht und ratifiziert die Staats- 
verträge, die vom Regierungschef gegenzuzeichnen sind.?® Dies betrifft 
ım Bereich der Aussenvertretung auch alle hoheitlichen Akte und Erklä- 
rungen des Landesfürsten, soweit sie für den Staat verbindlich sind.2* 
Sie können aber andererseits auch nicht ohne Landesfürst ergehen. Sie 
müssen von ihm gesetzt bzw. abgegeben werden oder auf ihn zurück- 
führbar sein, wie dies etwa bei der bevollmächtigten Vertretung der Fall 
ist.?®5 Durch die Ratifikation der Staatsverträge, die die Zustimmung des 
  
grossen Unterschiede zwischen den Kompetenzen für die Wahrnehmung der for- 
mellen Seite der Vertretung des Staates nach aussen und der materiellen Seite gibt. 
Vgl. auch Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 29 ff. und 117 f. und Thomas All- 
gäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 264 f. 
260 Vgl. Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, S. 279 f., der sich bei die- 
ser Differenzierung auf Friedrich Koja, Wer vertritt die Republik, S. 625 bezieht, 
wonach die formelle Seite der Vertretung des Staates nach aussen jene Akte erfasst, 
in denen ein Staat seinen Willen nach aussen wirksam kundtut, während zur mate- 
riellen Seite die innerstaatliche Willensbildung gerechnet wird. 
261 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 264 
unter Bezugnahme auf einen Beitrag in: LVolksblatt vom 24. Januar 1987. 
262 Hier sind Staatsverträge gemeint und nicht Verwaltungsvereinbarungen, die zum 
Kompetenzbereich der Regierung gehören. Siehe zu den Verwaltungsvereinbarun- 
gen Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 197 ff. 
263 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 175; vgl. auch Gerard Batliner, Einfüh- 
rung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 73 und Thomas Allgäuer, Die 
parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 266. 
264 Vgl. Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, S. 280. 
265 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 73. 
A. A. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 174, der die Ansicht vertritt, dass die 
völkerrechtliche Verbindlichkeit und insgesamt jeder aussenrelevante verbindliche 
Akt auf den Fürsten und die Regierung zurückzuführen ist. 
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