Einleitung
Konstitutionellen Verfassung von 1862 als Vorbild.!? Diese historische
Perspektive zeigt auch die Kontinuität von Institutionen, auf die die Ver-
fassung von 1921 zurückgreift. Vergleicht man sie mit den Vorgänger-
verfassungen, insbesondere mit der Konstitutionellen Verfassung von
1862 auf legislativem, exekutivem und judikativem Gebiet, wird man
gewahr, was sich in diesen Bereichen geändert bzw. erhalten hat oder
anders gesagt, in welcher Hinsicht die beiden Verfassungsordnungen
nach wie vor übereinstimmen oder sich unterscheiden. Ein solcher
Strukturvergleich ermöglicht einerseits eine Antwort auf die Frage nach
der Stellung der obersten Organe, Landesfürst, Volk, Landtag, Regie-
rung und Staatsgerichtshof, in der Staats- und Verfassungsordnung und
andererseits auf die Frage nach dem Wesen und der Eigenart des liech-
tensteinischen Verfassungs- bzw. Staatstyps, den Art. 2 LV als «konsti-
tutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer
Grundlage» definiert.
2. Konstitutionelle Verfassung von 1862
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 ist eine Verfassung des monar-
chischen Konstitutionalismus, den sie zur Grundlage staatlicher Herr-
schaftsorganisation und -legitimation nimmt. Sie löst die Landständische
Verfassung von 1818 ab, bei der es sich um ein vom Fürsten Johann 1.’
in souveräner Eigenmacht gegebenes Gesetz handelt, mit der er einer
Vorschrift des Deutschen Bundes nachgekommen ist.
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 kennzeichnet ein
monarchisch dominiertes Verfassungssystem. Die Volksvertretung, der
Landtag, hat zwar Anteil an der Gesetzgebung, wird aber nicht zum
Mitinhaber der Staats- und Regierungsgewalt.
Ihr vorausgegangen sind die Konstitutionellen Übergangsbestim-
mungen vom 7. März 1849. Sie waren die Antwort des Fürsten Alois IL.!*
auf den ihm am 1. Oktober 1848 übermittelten Verfassungsentwurf des
12 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 271 und 287.
13 Zu seiner Person siehe Herbert Haupt, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, 5. 540 f.
14 Zu seiner Person siehe Evelin Oberhammer, in: Historisches Lexikon, Bd. 1,
S. 527 ff.
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