Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Einleitung 
Konstitutionellen Verfassung von 1862 als Vorbild.!? Diese historische 
Perspektive zeigt auch die Kontinuität von Institutionen, auf die die Ver- 
fassung von 1921 zurückgreift. Vergleicht man sie mit den Vorgänger- 
verfassungen, insbesondere mit der Konstitutionellen Verfassung von 
1862 auf legislativem, exekutivem und judikativem Gebiet, wird man 
gewahr, was sich in diesen Bereichen geändert bzw. erhalten hat oder 
anders gesagt, in welcher Hinsicht die beiden Verfassungsordnungen 
nach wie vor übereinstimmen oder sich unterscheiden. Ein solcher 
Strukturvergleich ermöglicht einerseits eine Antwort auf die Frage nach 
der Stellung der obersten Organe, Landesfürst, Volk, Landtag, Regie- 
rung und Staatsgerichtshof, in der Staats- und Verfassungsordnung und 
andererseits auf die Frage nach dem Wesen und der Eigenart des liech- 
tensteinischen Verfassungs- bzw. Staatstyps, den Art. 2 LV als «konsti- 
tutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer 
Grundlage» definiert. 
2. Konstitutionelle Verfassung von 1862 
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 ist eine Verfassung des monar- 
chischen Konstitutionalismus, den sie zur Grundlage staatlicher Herr- 
schaftsorganisation und -legitimation nimmt. Sie löst die Landständische 
Verfassung von 1818 ab, bei der es sich um ein vom Fürsten Johann 1.’ 
in souveräner Eigenmacht gegebenes Gesetz handelt, mit der er einer 
Vorschrift des Deutschen Bundes nachgekommen ist. 
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 kennzeichnet ein 
monarchisch dominiertes Verfassungssystem. Die Volksvertretung, der 
Landtag, hat zwar Anteil an der Gesetzgebung, wird aber nicht zum 
Mitinhaber der Staats- und Regierungsgewalt. 
Ihr vorausgegangen sind die Konstitutionellen Übergangsbestim- 
mungen vom 7. März 1849. Sie waren die Antwort des Fürsten Alois IL.!* 
auf den ihm am 1. Oktober 1848 übermittelten Verfassungsentwurf des 
12 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 271 und 287. 
13 Zu seiner Person siehe Herbert Haupt, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, 5. 540 f. 
14 Zu seiner Person siehe Evelin Oberhammer, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, 
S. 527 ff. 
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