Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten 
Der Landesfürst ist nach wie vor befugt, den Notstandsfall selber zu 
bestimmen und während dessen sechsmonatiger Dauer Entscheidungen 
ohne Landtag und Volk als alleiniger Inhaber der Notstandsgewalt zu 
treffen.’* 
3. Lehre und Praxis 
In der Lehre wird die Frage aufgeworfen, ob das Notstandsverord- 
nungsrecht des Fürsten durch die Regierung ausgeübt werden muss.” 
Die Staatspraxis ist uneinheitlich.” Es haben sich sowohl der Landes- 
fürst” als auch die Regierung auf die Notstandskompetenz gestützt. Die 
wohl herrschende Meinung schreibt sie dem Fürsten selbst zu.’® Dafür 
spricht der Normtext der Verfassung, der im Wortlaut auf $ 24 S. 3 der 
Konstitutionellen Verfassung von 1862 zurückgeht und im Landesfürs- 
ten seinen festen Bezugspunkt hat, sodass sich diese Bestimmung inner- 
74 Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 122 war 1994 noch mit 
Blick auf den seinerzeitigen Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck, der die nach- 
trägliche Zustimmung des Landtages vorsah, der Ansicht, dass Fürst Hans-Adam II. 
gegenüber einem solchen Vorschlag wahrscheinlich keine Bedenken hätte und eine 
Verfassungsänderung in diesem Sinne sanktionieren würde. Er verweist darauf, dass 
die Zustimmung oder Aufhebung der Anordnung des Fürsten auch mit einer Volks- 
abstimmung verbunden werden könnte. Ein solches Vorgehen entspräche der Kon- 
zeption des Fürsten, die er für eine europäische Verfassung entwickelt habe. Siehe 
dazu jedoch vorne S. 320 Fn. 65. Vgl. auch den Verfassungsänderungsvorschlag von 
Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 141. 
75 Vgl. Andreas Kley, Grundriss, S. 198 mit Literaturhinweisen. So steht nach Hans 
Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 7 das Notstandsverordnungsrecht der Regierung zu. 
Ebenso Wilfried Hoop, Die Auswärtige Gewalt, S. 147. Andere weisen den Fürsten 
als Träger des Notstandsverordnungsrechts aus. Siehe Christine Weber, Gegen- 
zeichnungsrecht, S. 163 mit weiteren Hinweisen. 
76 Vgl. nur Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung, S. 73 f. 
77 Vsl. die Notverordnungen vom 18. Februar 1943, LGBl. 1943 Nr. 4; vom 13. Juli 
1982, LGBl. 1982 Nr. 49 und vom 10. August 1990, LGBl. 1990 Nr. 47; zur Kritik 
an den beiden letztgenannten Notverordnungen siehe Martin Batliner, Politische 
Volksrechte, S. 18 Fn. 17 und Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, 
S. 122 f. 
78 So Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 77 und an 
ihn anschliessend Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 163 unter Bezug- 
nahme auf Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 77; Gerard Batliner, Parlament, 
S. 32 ff.; Michael Ritter, Beamtenrecht, S. 67 Fn. 52. 
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