Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

2. Abschnitt 
Ausschliesslicher Kompetenzbereich des 
Landesfürsten —- Alleinzuständigkeiten 
Der Landesfürst nimmt bei der Ausübung der Staatsgewalt einerseits 
Alleinzuständigkeiten wahr und teilt sie andererseits in funktionaler und 
gewaltenteiliger Verschränkung mit anderen Staats- und Verfassungs- 
organen. 
Es handelt sich hier um diejenigen hoheitlichen Akte, die vom 
Fürsten selbst ausgehen und — abgesehen von der Gegenzeichnung — 
nicht der Mitwirkung anderer Staatsorgane bedürfen.® 
$4 NOTSTANDSVERORDNUNGS- 
BZW. NOTVERORDNUNGSRECHT 
I. Herkunft und Entwicklung 
1. Verfassung von 1921 
Das Notstands- bzw. Notverordnungsrecht ist in den Schlossverhand- 
lungen und -abmachungen kein Thema. Der Verfassungsentwurf von 
Wilhelm Beck greift hingegen dieses Notstandsrecht des Fürsten in 
Art. 32 Abs. 2 auf, der folgenden Wortlaut hat: «In dringenden Fällen 
hat der Landesfürst durch die Regierung das zur Sicherstellung und 
Wohlfahrt des Staates Notwendige vorzukehren; jede solche Massregel 
bedingt aber die nachträgliche Zustimmung des Landtages; wird dieselbe 
verweigert, so ist die Anordnung aufzuheben.» Diese Einschränkung bil- 
dete zur damaligen Zeit die Regel. Wie Georg Meyer/Gerhard Anschütz 
  
62 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 230; vgl. auch Gerard Batliner, Memo- 
randum, S. 2 und 9 ff. Ziffer 25 ff. 
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