2. Abschnitt
Ausschliesslicher Kompetenzbereich des
Landesfürsten —- Alleinzuständigkeiten
Der Landesfürst nimmt bei der Ausübung der Staatsgewalt einerseits
Alleinzuständigkeiten wahr und teilt sie andererseits in funktionaler und
gewaltenteiliger Verschränkung mit anderen Staats- und Verfassungs-
organen.
Es handelt sich hier um diejenigen hoheitlichen Akte, die vom
Fürsten selbst ausgehen und — abgesehen von der Gegenzeichnung —
nicht der Mitwirkung anderer Staatsorgane bedürfen.®
$4 NOTSTANDSVERORDNUNGS-
BZW. NOTVERORDNUNGSRECHT
I. Herkunft und Entwicklung
1. Verfassung von 1921
Das Notstands- bzw. Notverordnungsrecht ist in den Schlossverhand-
lungen und -abmachungen kein Thema. Der Verfassungsentwurf von
Wilhelm Beck greift hingegen dieses Notstandsrecht des Fürsten in
Art. 32 Abs. 2 auf, der folgenden Wortlaut hat: «In dringenden Fällen
hat der Landesfürst durch die Regierung das zur Sicherstellung und
Wohlfahrt des Staates Notwendige vorzukehren; jede solche Massregel
bedingt aber die nachträgliche Zustimmung des Landtages; wird dieselbe
verweigert, so ist die Anordnung aufzuheben.» Diese Einschränkung bil-
dete zur damaligen Zeit die Regel. Wie Georg Meyer/Gerhard Anschütz
62 Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 230; vgl. auch Gerard Batliner, Memo-
randum, S. 2 und 9 ff. Ziffer 25 ff.
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