Zugehörigkeit zum Fürstlichen Haus
$8 MITGLIEDSCHAFT UND ORGANE
I. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist für die Thronfolge, die Thronfähigkeit, von staats-
rechtlicher Bedeutung, mit der wiederum die Volljährigkeit und Vor-
mundschaft in Zusammenhang stehen.
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind in den Matriken ver-
zeichnet, die das Sekretariat des Fürsten führt. Sie sind «familienöffent-
lich». Auskünfte an aussenstehende Personen sind nach Bescheinigung
eines rechtlichen Interesses nur mit Genehmigung des Fürsten zulässig
(Art. 4 HG).
1. Kraft Geburt oder Eheschliessung
Die Mitgliedschaft wird kraft Geburt oder Eheschliessung erworben
(Art. 1 Abs. 2 und 3 HG). Sie beruht «im übrigen» auf Freiwilligkeit
(Art. 1 Abs. 4 HG). Stimm- und wahlberechtigt sind alle männlichen,
nach dem Hausgesetz volljährigen, voll handlungsfähigen und thronfol-
geberechtigten Familienmitglieder (Art. 9 Abs. 1 und 2 HG).
2. Staatsbürgerschaft
Die Mitglieder des Fürstenhauses sind nach Massgabe des Gesetzes vom
1. September 1919 liechtensteinische Staatsbürger (Art. 3 Abs. 1 HG).
4 In Anbetracht der Entscheidungskompetenzen des Fürstlichen Hauses zu Recht
kritisch Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 59 f. Die Intranspa-
renz ist nicht unproblematisch, wenn man z. B. Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 HG
ins Auge fasst.
5 Siehe zur Mitgliedschaft und Stimm- und Wahlberechtigung Wilfried Marxer, Das
Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 59 f.
6 LGBl. 1919 Nr. 10. Siehe in diesem Zusammenhang auch den Vorschlag der Verfas-
sungskommission des Landtages vom 29. Juni 1998 zu Art. 3 LV, in: Anhang 1a des
Berichts der Landtagskommission vom 20. November 2000 zur Erarbeitung von
Vorschlägen über eine Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom
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