Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zugehörigkeit zum Fürstlichen Haus 
$8 MITGLIEDSCHAFT UND ORGANE 
I. Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft ist für die Thronfolge, die Thronfähigkeit, von staats- 
rechtlicher Bedeutung, mit der wiederum die Volljährigkeit und Vor- 
mundschaft in Zusammenhang stehen. 
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind in den Matriken ver- 
zeichnet, die das Sekretariat des Fürsten führt. Sie sind «familienöffent- 
lich». Auskünfte an aussenstehende Personen sind nach Bescheinigung 
eines rechtlichen Interesses nur mit Genehmigung des Fürsten zulässig 
(Art. 4 HG). 
1. Kraft Geburt oder Eheschliessung 
Die Mitgliedschaft wird kraft Geburt oder Eheschliessung erworben 
(Art. 1 Abs. 2 und 3 HG). Sie beruht «im übrigen» auf Freiwilligkeit 
(Art. 1 Abs. 4 HG). Stimm- und wahlberechtigt sind alle männlichen, 
nach dem Hausgesetz volljährigen, voll handlungsfähigen und thronfol- 
geberechtigten Familienmitglieder (Art. 9 Abs. 1 und 2 HG). 
2. Staatsbürgerschaft 
Die Mitglieder des Fürstenhauses sind nach Massgabe des Gesetzes vom 
1. September 1919 liechtensteinische Staatsbürger (Art. 3 Abs. 1 HG). 
  
4 In Anbetracht der Entscheidungskompetenzen des Fürstlichen Hauses zu Recht 
kritisch Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 59 f. Die Intranspa- 
renz ist nicht unproblematisch, wenn man z. B. Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 3 HG 
ins Auge fasst. 
5 Siehe zur Mitgliedschaft und Stimm- und Wahlberechtigung Wilfried Marxer, Das 
Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 59 f. 
6 LGBl. 1919 Nr. 10. Siehe in diesem Zusammenhang auch den Vorschlag der Verfas- 
sungskommission des Landtages vom 29. Juni 1998 zu Art. 3 LV, in: Anhang 1a des 
Berichts der Landtagskommission vom 20. November 2000 zur Erarbeitung von 
Vorschlägen über eine Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 
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