Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

1. Abschnitt 
Zugehörigkeit zum Fürstlichen Haus 
$7 GEGENSTAND DER ERÖRTERUNG 
I. Übersicht 
Neben den in Art. 3 LV genannten Bereichen der erblichen Thronfolge, 
der Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen und der Vor- 
mundschaft sowie der in Art. 13bis und 13ter LV geregelten Stellvertre- 
tung des Fürsten bzw. des Misstrauensantrages gegen den Fürsten 
befasst sich das Hausgesetz weitergehend auch mit Sonderregelungen 
für die Mitglieder des Fürstlichen Hauses, nämlich in Form von eigenen 
personen- und familienrechtlichen Bestimmungen, dem sogenannten 
«Sonderprivatrecht»!, das aber nicht gegen die Verfassung und die Euro- 
päische Menschenrechtskonvention verstossen darf.? 
II. Beschränkung der Darstellung 
Das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein wird im Folgen- 
den dargestellt, soweit es mit dem Fürsten als Staatsoberhaupt in Ver- 
bindung steht. 
  
1 Begriff in Anlehnung an BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 26. November 2002, 
S. 14 und Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 291, wobei die Bezüge zum 
Staatsrecht nicht zu übersehen sind. 
2 Aus privatrechtlicher Sicht statuiert $ 879 ABGB die Nichtigkeit, wenn beispiels- 
weise das Hausgesetz gegen zwingende Normen des Privatrechts verstossen würde. 
3 Vgl. auch die kritischen Anmerkung von Gerard Batliner, Memorandum, 5. 8 f. Zif- 
fern 22 ff. zu den Alleinzuständigkeiten des Fürstenhauses. 
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