1. Abschnitt
Zugehörigkeit zum Fürstlichen Haus
$7 GEGENSTAND DER ERÖRTERUNG
I. Übersicht
Neben den in Art. 3 LV genannten Bereichen der erblichen Thronfolge,
der Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen und der Vor-
mundschaft sowie der in Art. 13bis und 13ter LV geregelten Stellvertre-
tung des Fürsten bzw. des Misstrauensantrages gegen den Fürsten
befasst sich das Hausgesetz weitergehend auch mit Sonderregelungen
für die Mitglieder des Fürstlichen Hauses, nämlich in Form von eigenen
personen- und familienrechtlichen Bestimmungen, dem sogenannten
«Sonderprivatrecht»!, das aber nicht gegen die Verfassung und die Euro-
päische Menschenrechtskonvention verstossen darf.?
II. Beschränkung der Darstellung
Das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein wird im Folgen-
den dargestellt, soweit es mit dem Fürsten als Staatsoberhaupt in Ver-
bindung steht.
1 Begriff in Anlehnung an BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 26. November 2002,
S. 14 und Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 291, wobei die Bezüge zum
Staatsrecht nicht zu übersehen sind.
2 Aus privatrechtlicher Sicht statuiert $ 879 ABGB die Nichtigkeit, wenn beispiels-
weise das Hausgesetz gegen zwingende Normen des Privatrechts verstossen würde.
3 Vgl. auch die kritischen Anmerkung von Gerard Batliner, Memorandum, 5. 8 f. Zif-
fern 22 ff. zu den Alleinzuständigkeiten des Fürstenhauses.
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