Staatsrecht und Hausrecht
ben» hat und sich so das fürstliche Hausrecht seine Natur als selbstän-
dige unabhängige Rechtsquelle bewahrt hat.!*° Diese Sichtweise erinnert
noch an die Lehre von dem eigenen Recht des Monarchen auf die Herr-
schaft, die sich auf das «alte naturrechtliche und patriımoniale» Gedan-
kengut stützt, nach dem Gott allein der «Ursprung der monarchischen
Gewalt» ist.!*! Sowohl die patrimoniale Staatstheorie, die ursprünglich
vom Eigentum des Fürsten am Boden, später von der sogenannten «Sou-
veränität» ausging,! als auch die Herrschertheorie!®, die dem Fürsten
ausserhalb und oberhalb des «Staates» eine Stellung zuweist, die er als
eigene aus eigenem Recht innehat, und von einem solchen Standort aus
von aussen und von oben auf den Staat einwirken lässt,!*#* halten vor der
Verfassung nicht mehr stand.
3. Staat und Organe
Aus dem Konstitutionalismus der Verfassung von 1921 ergibt sich, dass
alle Organe ım Staat ihre Kompetenzen aus der Verfassung ableiten, so
auch der Fürst und das Fürstenhaus. Weder der Fürst noch das Fürsten-
haus besitzen ein eigenes Recht auf Herrschaft, sondern nur ein solches
aufgrund der Verfassung.!® Sie haben keine anderen und weiteren Kom-
petenzen als jene, die ihnen die Verfassung zuweist.!*6 Es gibt auch keine
verborgenen Kompetenzen oder ausser- und vorkonstitutionelle
Bestimmungen oder verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht.!*
Der Fürst ist nicht mehr der Souverän, der die Verfassung gewährt,
wie dies noch unter der Konstitutionellen Verfassung von 1862 der Fall
140 Vgl. Präambel und Art. 1 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 und 3 HG; in diesem Sinne auch
Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, 5. 24.
141 Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 472 f.
142 Peter Pernthaler, Das Staatsoberhaupt, S. 101.
143 Der Begriff «Herrschertheorie» geht nach Georg Meyer / Gerhard Anschütz, Lehr-
buch des deutschen Staatsrechts, S. 16 auf Georg Jellinek zurück.
144 Vgl. Herbert Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 141 f. mit weiteren Hinweisen.
145 Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 78.
146 Vgl. die Interpellationsbeantwortung BuA Nr. 61/1995 der Regierung vom
29. August 1993, $. 10.
147 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 43 f. und
unter Bezugnahme auf ihn die Interpellationsbeantwortung BuA Nr. 61/1995 der
Regierung vom 29. August 1993, S. 10.
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